Kalender Frist

Die versehentlich beim Ausgangsgericht eingereichte Berufungsschrift

Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag ausführt. Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs

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Oberlandesgericht Köln

Nachtbriefkasten statt beA – und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts

Erteilt das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 232 ZPO) überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, fehlt es bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung, weil dieser für die zutreffende Information über

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Oberlandesgericht Köln

Widereinsetzung trotz Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der

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Kammergericht

Der Streit um die Berufungsfrist – und die vernichtete Gerichtsakte

Das Gericht hat im Wege freier Beweiswürdigung zu klären, ob die Berufung der Partei fristgerecht eingegangen ist. Es hat den Sachverhalt vollständig und ohne Beschränkung auf die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses zu würdigen. Die Unaufklärbarkeit des rechtzeitigen Eingangs einer formwirksamen Berufungsschrift fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers, wenn das

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Oberlandesgericht Köln

Die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung – und die Kontrollpflichten des Rechtsanwalts

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Im hier entschiedenen Fall wurde der Beklagte erstinstanzlich vom Landgericht zur Zahlung

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Kalender

Frist-versäumung – infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelwei-sung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung zu befassen, die infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung zur Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender durch Kanzleipersonal entstanden ist. Dem zugrunde lag ein Fall aus Berlin: Der Kläger nimmt den Beklagten auf

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Fristfax – und die Kontrolle der Faxnummer

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken,

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Berufungsfrist – und das vorschnelle Aufgeben der Telefaxübermittlung

Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangt der Kläger Schadensersatz

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Kalender

Sechs-Monats-Berufungsfrist

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht. Es ist jedoch unverzichtbar, dass innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung

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Fristwahrung per Telefax – und die falsche Faxnummer

Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass – anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit

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Oberlandesgericht München

Die für das Berufungsverfahren abgelehnte PKH – und die Berufungs(begründungs)frist

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn sich die Partei

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Prozesskostenhilfe – und die Rechtsmittelfrist

Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die

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Kalender

Fristverlängerungsantrag – und die von der Fachkraft notierte Berufungsbegründungsfrist

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen. Ein bestimmtes

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Kalender

Fristen – und ihre Notierung durch eine Kanzleikraft

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben

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Kalender

Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis – und die Frist zur Berufungseinlegung

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen. War die Berufung der Beklagten unzulässig, ist auf die Revision des Klägers eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung

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Das Fristfax – und die Ausdruckprobleme bei Gericht

Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat der Berufungsführer den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift zu beweisen. Besonderheiten gelten allerdings in Bezug auf gerichtsinterne Vorgänge, in die Außenstehende in der Regel keinen Einblick und damit auch keine Anhaltspunkte für etwaige Fehlerquellen haben. Es ist daher zunächst

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Fristenkalender – und die Berufungsbegründungsfrist

Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Insoweit kommen besondere Spalten für Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen sowie eine farbliche Kennzeichnung bestimmter Sachen in Betracht. Diesen organisatorischen

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Fristenkalender – und das Empfangsbekenntnis

Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Andernfalls beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den

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Berufungsbegründungsfrist – und die Vorfrist

Ein Rechtsanwalt muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei Prozesshandlungen wie einer Berufungsbegründung, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, außer dem Datum des

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die formunwirksame Unterschrift unter der Berufungsschrift

Für die Wiedereinsetzung in die mangels ordnungsgemäßer Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO versäumte Berufungs- oder Berufungsbegründungfrist ist es nicht erforderlich, die Prozesshandlung nachzuholen, wenn die säumige Partei formwirksam Revision eingelegt hat und der Mangel erstmals vom Revisionsgericht festgestellt wird. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte

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Kalender

Berufungsfrist – und das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung grundsätzlich nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden

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Berufung durch Partei und Streithelfer

Der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, gilt nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof

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Überwachungspflichten bei der Berufungseinlegung über das beA

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen

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Kalender

Berufungsfrist – und der unvollständige PKH-Antrag

Eine Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ist grundsätzlich bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen musste. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Die an das Amtsgericht gefaxte Berufung – und die gemeinsame Postannahmestelle von Amts- und Landgericht

Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ein

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Berufungsfrist – und die fehlgeschlagene Faxsendung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Die Anweisung muss die Ermittlung und Eingabe

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Das fehlgeleitete Fristfax – und die Kontrolle des Sendeberichts

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist

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AG/LG Düsseldorf

Der unvollständige Prozesskostenhilfeantrag – und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Sofern ein

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Landgericht Leipzig

Unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu

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Rechtsmittelfrist – und der unvollständige PKH-Antrag

Einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitert dagegen, wenn der Rechtsmittelführer nicht innerhalb der

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Berufung per Computerfax

Durch ein Computerfax kann die Berufung in der gesetzlichen Form nach § 519 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO eingelegt werden. Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser

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Oberlandesgericht München

Der PKH-Antrag – und die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der – wie hier die Beklagte – innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines

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Die abgelehnte Prozesskostenhilfe – und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die

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Landgericht Bremen

Berufung per Telefax – an die Gerichtsverwaltung

Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Für die

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Landgericht Bremen

Der an das falsche Gericht adressierte Fristverlängerungsantrag

Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrags. Er hätte bei Unterzeichnung des Schriftsatzes – ungeachtet des Fehlers seiner Kanzleiangestellten bei dessen Vorbereitung – bemerken können und müssen, dass dieser nicht an das Berufungsgericht gerichtet war. Die auf

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Die fehlerhafte adressierte Berufungsschrift – und der gemeinsame Nachtbriefkasten

Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle ausschließlich bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Dies war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer versehentlich an das Arbeitsgericht Erfurt adressierten Berufungsschrift aber das Arbeitsgericht und nicht

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Landgericht Bremen

Berufungsfrist – und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Trotz unrichtiger oder unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung des Arbeitsgerichts kann der Berufungskläger nicht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG die Berufung innerhalb eines Jahres seit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einlegen, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht beschwert wird. So wurde im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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Computerarbeit

Die wirtschaftlich bedürftige Partei – und die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird nur dann auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung

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Wiedereinsetzung wegen Mariä Himmelfahrt

Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes eigenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten kann darin liegen, dass sie ihren Angestellten zur Berechnung von Fristen einen hierfür nicht geeigneten Wandkalender zur Verfügung stellten. Im konkreten Fall hatte eine Fachangestellte eine eigentlich am 15.08.-Mariä Himmelfahrt- ablaufende Berufungsfrist fehlerhaft auf den 16.08.eingetragen.

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Landgericht Bremen

PKH für die Berufung – und die vom Kläger bereits selbst eingelegte Berufung

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das gilt

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Oberlandesgericht München

PKH- und die Wiedereinsetzung wegen wirtschaftlichen Unvermögens

Einer Partei kann Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Die Partei

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Archiv

PKH für die Berufung – und die Wiedereinsetzungsfrist

Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 18.05.2016 die von ihm gewählten Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist. Im hier entschiedenen Fall hatte sich der Kläger von diesen Prozessbevollmächtigten schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten

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Nachtbaustelle

PKH – und die versäumte Rechtsmittelfrist

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann.

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Notar

PKH-Antrag – und die Rechtsmittelfrist

Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO), wenn er zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt hat, es jedoch an

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Urteilsberichtigung – und der Lauf der Berufungsfrist

Die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Gegen das berichtigte Urteil findet nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung läuft (schon) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an.

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Der PKH-Antrag für die Berufung – und der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist

Hat die Partei Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung einer Berufung beantragt, wird die Wiedereinsetzungsfrist nicht dadurch in Gang gesetzt, dass das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinweist und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Andernfalls würde dem Berufungskläger der Zugang zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen

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Schreibmaschine

Berufung per Telefax – beim Landgericht Potsdam

Das Landgericht Potsdam hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Landgericht Potsdam ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Landgericht Potsdam zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer

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Und die Berufung war doch rechtzeitig!

Der Bundesgerichtshof ist an die Feststellung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss gebunden, dass die Berufungsschrift des Klägers nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) eingegangen ist (§ 559 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Tatsache, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingegangen ist, hat

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