Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Gerichts in einer Wohnungseigentumssache

Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem – zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden – unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete

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Oberlandesgericht München

Die nochmalige Parteianhörung durch das Berufungsgericht

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind allerdings erneute Feststellungen geboten. Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet,

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Die fehlerhafte adressierte Berufungsschrift – und der gemeinsame Nachtbriefkasten

Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle ausschließlich bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Dies war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer versehentlich an das Arbeitsgericht Erfurt adressierten Berufungsschrift aber das Arbeitsgericht und nicht

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Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts – und die Abordnung eines Richters erster Instanz

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird. Richter sind nach Art. 97

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Berufungskonzentration in Urheberstreitsachen – und die falsche Rechtsmittelbelehrung

Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht

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Berufungseinlegung – versehentlich beim Ausgangsgericht

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der

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Tatsachenfeststellungen, neuer Parteivortrag – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren

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Oberlandesgericht München

Mündliche Einzelanweisungen – und die Fristenkontrolle

Erteilt der Rechtsanwalt im Rahmen der Fristenkontrolle eine mündliche Einzelweisung, so müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Hierzu genügt meist die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen. Mit hier entschiedenen Fall war den Prozessbevollmächtigten am Tag des Fristablaufs vormittags die Handakte

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Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht

Mit den Voraussetzungen einer Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen

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Die Berufungseinlegung beim falschen Gericht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass das Vorliegen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit im Sinne dieser Regelungen für bestimmte

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Landgericht Bremen

Wechselnde Rechtsansichten

Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat, ist, wenn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend

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Die inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Anlass für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Rechtsstreit in einer Wohnungseigentumssache, in der das erstinstanzlic mit der Sache befasste Amtsgericht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts – und ihre leichte Erkennbarkeit

Die aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift. Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die

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Landgericht Hamburg

Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet sind. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist

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Schreibmaschine

Die versehentliche Wohnungseigentumssache

Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als „Wohnungseigentumssache“ be-zeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift. Anerkannt ist, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit einschließlich der

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