Zutreffender Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung des Berufungsurteils durch das Landesarbeitsgericht ist die sofortige Beschwerde, nicht die Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in diesem Fall nach § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG unstatthaft und deshalb unzulässig.
Liegen die Voraussetzungen für eine
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