Das arbeitsgerichtliche Urteil ohne Gründe

Eine arbeitsgerichtliches Entcheidung ist dann „nicht mit Gründen versehen“ (§ 547 Nr. 6 ZPO), wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen stehen

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Oberlandesgericht München

Berufungsurteil und Berufungsanträge

Im Berufungsurteil ist neben einer Bezugnahme nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die mindestens sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge erforderlich. Sie ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit

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