Oberlandesgericht München

Abstehen vom Urkundenprozess – im Berufungsverfahren

Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist im Berufungsverfahren auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält. In dem hier entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz die Ansicht vertreten, in der

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Schreibmaschine

Kündigungsschutzklage – und die Klageänderung in der Berufungsinstanz

Die im Hinblick auf eine im Verlauf eines Gerichtsverfahrens erklärte Kündigung vorgenommene „Punktualisierung“ eines allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt insoweit nichts anderes. Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der

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Bundesarbeitsgericht

Der nach dem Sitzungsprotokoll nicht gestellte Klageantrag

Im zivilprozessualen Verfahren darf das Gericht nur über von den Parteien gestellte Anträge entscheiden, lediglich in den in § 308a ZPO genannten Mietsachen ist eine Entscheidung ohne Antrag statthaft. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes liegt unter anderem dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, oder

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Oberlandesgericht Celle

Das erstinstanzliche Sachverständigengutachten – und die Bindung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht darf sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden sehen. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht

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Unterschrift

Die Kündigung in der Berufungserwiderung

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien sind zur (schriftsätzlichen) Erklärung bzw. Entgegennahme einer Kündigung bevollmächtigt. Eine Prozessvollmacht ermächtigt gemäß § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, die sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder

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Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung auf das SokaSiG

Die klagende Sozialkasse hat ihre Klage nicht geändert, indem sie sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Die Sozialkasse hatte im hier entschiedenen Fall bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den Allgemeinverbindlicherklärungen als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten

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Landgericht Bremen

Nochmalige Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz

Von einer Verletzung dieser Pflicht ist nicht nur beim Übergehen des Vortrags, sondern auch dann auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung den Schluss darauf zulässt, dass sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag

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Landgericht Bremen

Erstinstanzliche Tatsachenfeststellung – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen

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Landgericht Bremen

Gerichtliche Hinweispflichten im Berufungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen; vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Gerichtliche

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Berufungsanträge – und der Umfang der Berufungsbegründung

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Durch diese Bestimmung soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel

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Nochmalige Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 ZPO erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich

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Landgericht Bremen

Der gesondert beschiedene Wiedereinsetzungsantrag

Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, so muss diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu

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Oberlandesgericht München

Die noch nicht gewährte Prozesskostenhilfe -und die Berufungsbegründungsfrist

Prozesskostenhilfe kann in der Berufungsinstanz nicht regelmäßig mit der Begründung versagt werden, der Prozessbevollmächtigte sei unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Fertigung der Berufungsbegründung bereit gewesen, so dass die Bedürftigkeit der Beklagten für die Fristversäumung nicht kausal geworden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor

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Wenn das OVG durch Beschluss entscheidet…

Ob das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben. Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung

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Landgericht Bremen

Gutgläubiger Eigentumserwerb eines Leasinggebers

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 in Verbindung mit § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB oder nach § 930 in Verbindung mit § 933 Fall 2 BGB setzt einen vollständigen Besitzverlust des Veräußerers voraus. Der Veräußerer muss jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache restlos aufgeben. Der Veräußerer behält

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Landgericht Bremen

2. Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz

Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer statthaft. Sie soll der Kontrolle dienen, ob das Berufungsgericht den Rechtsschutz einer Partei in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil

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Neuerliche Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht

Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398

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Landgericht Bremen

Der neue Hilfsantrag in der Berufungsinstanz

Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss. Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung, auf die die

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Landgericht Bremen

Der erstinstanzlich übersehene Gesichtspunkt

Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellen. Die für

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Landgericht Bremen

Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Eine Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Doch liegen diese

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Streitwertänderung durch das Berufungsgericht

Eine Abänderung des Streitwertes durch das Berufungsgericht wird erst mit der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig. Führt eine Änderung des Streitwerts zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen und nicht nach § 319 ZPO analog korrigierbaren erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung, ist dies hinzunehmen. Dies

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Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht

Mit den Voraussetzungen einer Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen

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Terminsgebühr im Berufungsverfahren

Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in

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Landgericht Bremen

Präklusion und rechtliches Gehör im Zivilprozess

Zwar begründet nicht jede, auf der verfahrensfehlerhaften Anwendung des Prozessrechts beruhende Zurückweisung von Parteivortrag einen Verstoß gegen Art. 103 GG. Dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn eine Präklusionsvorschrift offenkundig unrichtig angewendet wird. Präklusionsvorschriften haben wegen ihrer das rechtliche Gehör beschränkenden Wirkung Ausnahmecharakter, so dass ihre Anwendung einer strengeren

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Schreibmaschine

Gerichtliche Wahrheit in der Berufungsinstanz

Soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung „wahr“ ist, kommt es auf die freie Überzeugung des Gerichts an. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder

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Oberlandesgericht München

Der erstinstanzlich nicht vernommene Zeuge – und die Folgen fürs Berufungsverfahren

Sieht das Berufungsgericht eine von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffene entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung als verfahrensfehlerhaft an, weil die Vernehmung eines Zeugen unterblieben ist, so entfällt die Bindung an die Feststellung, und das Berufungsgericht hat nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern alle erhobenen Beweise insgesamt selbst zu würdigen. Gemäß §

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Oberlandesgericht München

Der neue Beweisantrag nach erfolgter Beweisaufnahme

In der Stellungnahme einer Partei zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann in Reaktion auf diese Beweisaufnahme ein neuer Beweis angetreten werden. Die Zurückweisung des Beweisantritts kann auch in der Berufungsinstanz nicht auf § 531 Abs. 2 ZPO gestützt werden mit der Begründung, es handele sich um ein neues Angriffsmittel. Denn dabei

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Landgericht Bremen

Präklusion in der Berufungsinstanz

Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Richter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 Abs. 2 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, der Partei verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit

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