Die klagende Sozialkasse hat ihre Klage nicht geändert, indem sie sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Die Sozialkasse hatte im hier entschiedenen Fall bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den Allgemeinverbindlicherklärungen als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten Rechtszug
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