Zwar begründet nicht jede, auf der verfahrensfehlerhaften Anwendung des Prozessrechts beruhende Zurückweisung von Parteivortrag einen Verstoß gegen Art. 103 GG. Dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn eine Präklusionsvorschrift offenkundig unrichtig angewendet wird.
Präklusionsvorschriften haben wegen ihrer das rechtliche
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