Bundesarbeitsgericht

Der titulierte Beschäftigungsanspruch

Bei einem titulierten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf eine unvertretbare Handlung, zu der die Arbeitgeberin  nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann.

Die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht ergibt sich neben der

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Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Beschäftigungstitel – wegen Unmöglichkeit der Beschäftigung

Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen

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Freistellungsinteresse des Arbeitgebers – und der Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung

Das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers kann den Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung bei einem Arbeitnehmer in herausgehobener und am Unternehmenserfolg beteiligter Managementposition (hier: Leiter der Entwicklung Dieselmotoren) auch längere Zeit (hier: 8 Monate) überwiegen, wenn wegen des Verdachts von Manipulationen (hier: Motorensoftware)

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Beschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis – und das zwischenzeitlich beendete anderweitige Arbeitsverhältnis

Im bestehenden Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu.

Eine konkludente Ruhensvereinbarung, welche die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien suspendiert, kommt nur dann in Betracht, wenn beide Parteien übereinstimmend vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgehen.

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