Bei einem titulierten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf eine unvertretbare Handlung, zu der die Arbeitgeberin nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann.
Die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht ergibt sich neben der
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