§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Wird mit einer Klage ein vertraglicher Beschäftigungsanspruch geltend gemacht, muss der Antrag verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Der Antrag
LesenSchlagwort: Beschäftigungsanspruch
Beschäftigungsanspruch – und seine rechtliche Unmöglichkeit
Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung und damit korrespondierend eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel
LesenDas Vertragsangebot als ständiger persönlicher Fahrer im Landesdienst
Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§
LesenBetriebliche Umorganisation – und der Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin
Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sind §§ 611a, 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG
LesenDer Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zuzuweisen, um dessen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IXzu gewährleisten. Nach § 241 Abs. 2
LesenFreistellung einer Arbeitnehmerin – und der Beschäftigungsanspruch
Kein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer muss gegen seine Willen Verhandlungen über die Aufhebung und Abwicklung des eigenen Anstellungsvertrages führen. Die Verhandlungen können auch nicht durch eine Freistellung erzwungen werden. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall einen Anspruch auf Beschäftigung bejaht und gleichzeitig die Entscheidung des
LesenDer Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen
Der Arbeitgeber darf bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Die in § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) vorgesehenen Ansprüche schwerbehinderter Menschen sind lediglich bei der
LesenDer Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen – und die unternehmerische Organisationsfreiheit
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann
LesenBeschäftigungsanspruch – und die Vollstreckungsabwehrklage
Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1
LesenVollstreckungsabwehrklage gegen einen Beschäftigungstitel – wegen Unmöglichkeit der Beschäftigung
Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall
LesenFreistellungsinteresse des Arbeitgebers – und der Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung
Das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers kann den Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung bei einem Arbeitnehmer in herausgehobener und am Unternehmenserfolg beteiligter Managementposition (hier: Leiter der Entwicklung Dieselmotoren) auch längere Zeit (hier: 8 Monate) überwiegen, wenn wegen des Verdachts von Manipulationen (hier: Motorensoftware) umfangreiche Untersuchungen stattfinden. Mit dieser Begründung lehnte im hier entschiedenen
LesenVollstreckung eines Beschäftigungsanspruchs – und die konkreten Beschäftigungsbedingungen
Es kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, zu welchen konkreten Arbeitsbedingungen eine titulierte Beschäftigung zu erfolgen hat, wenn sich aus dem Titel kein bestimmter Inhalt der Einzelheiten der Beschäftigung entnehmen lässt. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel
LesenEinseitge Freistellung durch den Arbeitgeber – und die Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs
Gem. den §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935, 936, 937, 940 iVm. den §§ 916, 917, 918 ZPO bedarf ein im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachter materiell-rechtlicher Anspruch sowohl eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes. Nach wohl überwiegender, jedenfalls aber zutreffender Auffassung genügt weder das unzweifelhafte
LesenDer Beschäftigungsanspruch des Fußballtrainers
Es ist zweifelhaft, ob eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber ohne nähere Bestimmung von Voraussetzungen berechtigt ist, den Arbeitnehmer von der weiteren Erbringung von Arbeitsleistungen freizustellen, einer Klauselkontrolle im Sinne von § 307 Absatz 2 BGB Stand hält. Eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs dürfte für
LesenBetriebsübergang – und der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist. Zur Begründung der vom
Lesen(Weiter-)Beschäftigung – per einstweiliger Verfügung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist der Auffassung, dass eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich eines Anspruchs auf Beschäftigung grundsätzlich anzuerkennen ist, da der Anspruch infolge von Zeitablauf für jeden Tag untergeht. An den Erlass einer solchen Befriedungsverfügung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Gemäß §§ 64 Abs. 6, 62 Abs. 2 ArbGG, 935,
LesenBeschäftigungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglied
Ist ein Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Freistellung nicht infrage, fehlt einer Klage, mit der das freigestellte Betriebsratsmitglied die Verurteilung des Arbeitgebers verlangt, ihn mit bestimmten Tätigkeiten zu beschäftigen bzw. nicht zu beschäftigen, grundsätzlich das berechtigte Interesse,
LesenBeschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis – und das zwischenzeitlich beendete anderweitige Arbeitsverhältnis
Im bestehenden Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu. Eine konkludente Ruhensvereinbarung, welche die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien suspendiert, kommt nur dann in Betracht, wenn beide Parteien übereinstimmend vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Fehlt es an einer solchen Ruhensvereinbarung, ist es grundsätzlich nicht
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