Lässt der Tatrichter durch den Hinweis auf § 35 BtMG in den Urteilsgründen erkennen, dass er den betäubungsmittelabhängigen Täter für therapiebedürftig hält, begegnet die gleichzeitige Verneinung der Gefahr, dieser werde infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten – insbesondere Beschaffungstaten
Artikel lesen





