Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch – abgesehen von Treuhandkonstellationen – Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen
Lesen