Werden zugunsten der kreditgebenden Bank Grundschulden als (weitere) Sicherheit bestellt, erstreckten sich diese auch auf die Mietforderungen (§ 1192 i.V.m. § 1123 Abs. 1 BGB, § 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG). Daraus folgt, dass die Einziehung der Mietforderungen nach Beschlagnahme der Grundstücke infolge der Anordnung der
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