Wesseling Entenfang

Überplanung einer "Außenbereichsinsel"

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden. Eine „Außenbereichsinsel“ darf mithin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der einer Eigentümerin zweier im Gebiet einer Gemeinde liegenden Grundstücke zugrunde.

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Böttcherstraße Bremen

Bebauungsplanung im beschleunigten Verfahren

„Andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im

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Kalender

Beschleunigtes Verfahren in Asylsachen – und die Entscheidung vor Antragsbegründung

Die Versagung von Eilrechtsschutz im beschleunigten Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 AsylG ohne dass die angekündigte Antragsbegründungsschrift abgewartet wird, ist verfassungswidrig. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren In dem hier entschiedenen Fall eines Kurden, der 2015 in das Bundesgebiet eingereist war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag im

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Verurteilung im spanischen Schnellverfahren – und die Eintragung im Bundeszentralregister

Eine im spanischen Schnellverfahren erfolgte Verurteilung muss bei entsprechendem Vortrag vor ihrer Eintragung in das Bundeszentralregister durch deutsche Gerichte näher aufgeklärt werden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung in das

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Beschleunigtes Verfahren und das Sitzungsprotokoll

Wird im beschleunigten Verfahren keine Anklageschrift eingereicht, sondern die Anklage mündlich erhoben, ist es nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO erforderlich, dass der wesentliche Inhalt der mündlich erhobenen Anklage, also der Anklagesatz nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Sofern die von

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