Bundesfinanzhof (BFH)

Gegenvorstellung – gegen die abgelehnte Tatbestandsberichtigung

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Tatbestandsberichtigung abgelehnt wird, ist

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der einstimmige Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzhofs

Das Verfahren nach § 126a FGO ist nicht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt; vielmehr ist ein Beschluss nach § 126a FGO insbesondere auch zulässig, wenn über verfassungsrechtliche Fragen oder sonstige ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner besonderen Begründung, weshalb der Bundesfinanzhof die

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Der Beschluss des Betriebsrats – und die fehlerhafte Einberufung

Damit ein Beschluss des Betriebsrats ordnungsgemäß zustande gekommen ist, muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung

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Unterschrift

Die Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss

Die Unterschrift des (Vorsitzenden) Richters auf dem Eröffnungsbeschluss muss den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind: Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen einzelner Buchstaben im Schriftbild unschädlich sind. Es genügt ein individueller

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Beschlüsse in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – und die Entscheidungsgründe

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht

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Ausschließungsbeschluss – und der Zeitpunkt seines Erlasses

Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist. Eine Nachlassforderung ist zum Zwecke der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB grundsätzlich bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt gemäß §

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Originalbeschlüsse in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 541 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wonach der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird. Der Beschluss ist also nicht deswegen nicht rechtswirksam geworden, da in der Akte

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Archiv

Beschwerdeentscheidungen – und ihre Begründung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den

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Beschluss statt urteil – und das richtige Rechtsmittel

Hat das Landgericht eine Entscheidung, die als Urteil zu ergehen hat, als „Beschluss“ bezeichnet, führt dies nicht dazu, dass eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO das statthafte Rechtsmittel wäre. Auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es nicht an. Maßgebend für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, ist das Verfahrensrecht.

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Der verfahrensbeendende Beschluss – und das Wiederaufnahmeverfahren

Zwar ist das Wiederaufnahmeverfahren seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft. Soweit das Wiederaufnahmeverfahren sich gegen einen Beschluss richtet, wird es nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eröffnet, über den durch Beschluss zu entscheiden

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Selbständiges Beweisverfahren – und die Entscheidung über eine Nebenintervention

Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden. Die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) sind im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. Damit ist auch entsprechend § 71 ZPO im selbständigen Beweisverfahren über einen Antrag

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Verweisungsbeschluss ohne Gründe

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt

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Beschwerdeentscheidung – und ihre Begründung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den

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Die fehlende dritte Unterschrift auf dem Verbindungsbeschluss

Ist in einem Strafverfahren der schriftliche Verbindungsbeschluss nur von zwei Richtern unterzeichnet worden, so ist er dennoch wirksam. Welche Folge dem Fehlen einer richterlichen Unterschrift unter einem Eröffnungsbeschluss zukommt – für den Verbindungsbeschluss gemäß § 4 StPO kann nichts anderes gelten , wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist in

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Münzen

Der Verwerfungsbeschluss ohne Entscheidungsgründe

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung

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Landgericht Bremen

Auskunft durch die Gerichts-Geschäftsstelle

Die Mitteilung des Tenors eines Beschlusses durch die Geschäftsstelle an eine Partei ist keine unverbindliche Auskunft, sondern die formlose Bekanntgabe der Entscheidung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Aussetzungswirkung nach § 249 Abs. 1 ZPO tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§

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