Die Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts – und der Informationszugang

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Die Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts – und der Informationszugang

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines Journalistenverbandes entschieden, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung.

Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben vor dem Verwaltungsgericht Köln1 und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster2 ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen nunmehr und wies auch die hiergegen gerichtete Revision des Journalistenverbandes zurück:

Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2019 – 7 C 34.17

  1. VG Köln, Urteil vom 28.01.2016 – 13 K 5012/13[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2017 – 15 A 530/16[]
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