Bundesarbeitsgericht

Der konzernweite Betriebsrat – und das Beschlussverfahren nur gegen eine Tochtergesellschaft

Auch wenn ein Betriebsrat auf der Grundlage eines Tarifvertrags sowohl für eine GmbH als auch für die in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften gewählt wurde, ist an einem von ihm eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die von ihm in Anspruch genommene Arbeitgeberin beteiligt. Die anderen Unternehmen, für die dieser Betriebsrat gebildet wurde, sind

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Der Streit um die Schwerbehindertenvertretung – und deren Rechtsmittelbefugnis

Im Streit darüber, ob das Amt einer Schwerbehindertenvertretung über einen bestimmten Zeitraum hinaus weiterbesteht, ist die betroffene Schwerbehindertenvertretung rechtsmittelbefugt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch

Lesen
Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Beschwerdeberechtigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren – und die abgelaufene Mandat des Betriebsrats

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Der Streit um den Gesamtbetriebsrat – und die Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Für ein hilfsweises Feststellungsbegehren fehlt dem antragstellenden Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn durch

Lesen
Sächsisches Staatsministerium des Innern

Der Streit um die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung bei der Sächsischen Polizei

Jedenfalls in Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 f. SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich sondern allenfalls als Gruppe betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG), besteht weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung.  In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Der Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Erledigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kommt es bei einer einseitigen Erledigungserklärung -anders als im Urteilsverfahren- nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war. Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Der fehlende Beschluss des Betriebsrats zur Einlegung eines Rechtsmittels

Die Rechtsbeschwerde kann durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ordnungsgemäß iSd. § 94 Abs. 1, § 11 Abs. 4 ArbGG eingelegt und begründet worden. Dabei bedarf es keiner Aufklärung, ob der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Bevollmächtigung seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Einlegung der Rechtsbeschwerde getroffen hat. Die Verfahrensvollmacht nach §

Lesen
Betriebsrat / Schwerbehindertenvertretung

Der Streit um die Betriebsratswahl – und die Beschwerdebefugnis des Betriebsrats

Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Rechtsbeschwerdebefugt ist nur, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Antragsänderung – und die Zulässigkeit des Rechtsmittels

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Dies erfordert, dass der in der Vorinstanz erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann

Lesen
Kalender

Die zu lange verlängerte Beschwerdebegründungsfrist

Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht die Beschwerdebegründungsfrist irrtümlicherweise über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus verlängert hat, hat nicht zur Folge, dass die Fristverlängerung unwirksam ist. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Fristverlängerung bestimmen sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen und des Vertrauensschutzes. Danach darf der Verfahrensbeteiligte, dem eine

Lesen
Wesseling Chemiepark

Mitbestimmung bei der Umgruppierung

Nach § 3 Nr. 2 Satz 2 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie ist allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, nicht die berufliche Bezeichnung für die Eingruppierung maßgebend. Daher kann auch die bloße Übertragung von Funktionen eine Eingruppierung nicht begründen.  Der BETV stellt allerdings weder auf „Arbeitsvorgänge“ noch darauf ab, ob

Lesen
Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die materielle Rechtskraft im arbeitsgerichtlichen Beschlussvefahren – und die wesentliche geänderten Verhältnisse

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.  Dies gilt auch

Lesen
Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren – und die nachträgliche Genehmigung des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens durch nachträgliche – bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung mögliche – Beschlussfassung genehmigen. Der Beschluss über ein bei Gericht anzustrengendes Beschlussverfahren muss dem dort zur Entscheidung gestellten Verfahrensgegenstand inhaltlich entsprechen. Er muss jedoch mit einer (beabsichtigten) Antragstellung nicht völlig übereinstimmen oder gar

Lesen
Bundesarbeitsgericht Erfurt

Rechtsbeschwerde – und das in der Vorinstanz fehlerbehandelte Ablehnungsgesuch

Der verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß §§ 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters

Lesen
Justizzentrum Gelsenkirchen

Die Beschwerdebefugnis des Wirtschaftsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Auch in einem Beschlussverfahren über die Berechtigung des Betriebsrats zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, ist der Wirtschaftsausschuss nicht (rechts-)beschwerdebefugt. Eine von ihm gleichwohl eingelegte (Rechts-)Beschwerde ist daher unzulässig. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Das

Lesen
Bundesarbeitsgericht Erfurt

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerde

Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert, Verfahrensrechte der anderen Verfahrensbeteiligten nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf

Lesen

Der Streit um die Eingruppierung – und der Zustimmungsersetzungsantrag für zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte

Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung

Lesen

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren und Zwangsvollstreckung – zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern

Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat. Ein solcher Antrag ist

Lesen

Feststellungsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und das Feststellungsinteresse

Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Lesen
Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat

Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist in diesem Falle als

Lesen
Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Beteiligte an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die später beitretende weitere Antragstellerin

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Tritt eine in erster Instanz

Lesen

Feststellung eines Mitbestimmungsrechts – und die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die Maßnahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die

Lesen
Elektriker

Die nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats zur bereits erfolgte Einstellung – und der Aufhebungsantrag

Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, wird nicht dadurch unbegründet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Verfahrens nach § 101 BetrVG nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung unterrichtet, ohne diese zuvor aufzuheben, und der Betriebsrat nicht innerhalb der

Lesen

Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Antrag ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Der Betriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, wenn die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass der Spruch

Lesen
Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren – und die Beteiligung des Betriebsrats

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit

Lesen

Das erledigte Beschlussverfahren

Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren

Lesen

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und der vorprozessual vereinbarte Rechtsmittelverzicht

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können die Beteiligten wirksam auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensbeendende erstinstanzliche Entscheidung verzichten. Ein solcher Verzicht kann von den Beteiligten bereits vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung erklärt werden. Der Arbeitgeberin ist es nicht wegen ihres Versuchs, sich von der den Rechtsmittelverzicht enthaltenenRegelungsvereinbarung zu lösen, nach §

Lesen

Streit im (Gesamt-)Betriebsrat – und die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Einzelne Mitglieder des Gesamtbetriebsrats können gegenüber dem Gesamtbetriebsrat

Lesen

Der Rechtskrafteinwand im arbeitsgerichtlichen Beschlussververfahren

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Lesen