Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen im arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die späteren Individualstreitigkeiten

Rechtskräftige Beschlüsse in Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können – auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens – eine sog. präjudizielle Bindungswirkung bzw. eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung für spätere Individualstreitigkeiten

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Bundesarbeitsgericht

Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Ein Antrag kann sich durch Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert haben. Die hierin liegende Antragsänderung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig.

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand

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Kalender

Die zu lange verlängerte Beschwerdebegründungsfrist

Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht die Beschwerdebegründungsfrist irrtümlicherweise über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus verlängert hat, hat nicht zur Folge, dass die Fristverlängerung unwirksam ist.

Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Fristverlängerung bestimmen sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher

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Wesseling Chemiepark

Mitbestimmung bei der Umgruppierung

Nach § 3 Nr. 2 Satz 2 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie ist allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, nicht die berufliche Bezeichnung für die Eingruppierung maßgebend. Daher kann auch die bloße Übertragung von Funktionen eine Eingruppierung nicht begründen. 

Der

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Justizzentrum Gelsenkirchen

Die Beschwerdebefugnis des Wirtschaftsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Auch in einem Beschlussverfahren über die Berechtigung des Betriebsrats zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, ist der Wirtschaftsausschuss nicht (rechts-)beschwerdebefugt. Eine von ihm gleichwohl eingelegte (Rechts-)Beschwerde ist daher unzulässig.

Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach

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Der Streit um die Eingruppierung – und der Zustimmungsersetzungsantrag für zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte

Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines

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Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren und Zwangsvollstreckung – zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern

Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur

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