Einleitung eines Beschlussverfahrens – und die notwendige Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs.

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Rechtliches Gehör – und der Untersuchungsgrundsatz

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn besondere Umstände hinreichend deutlich machen, dass der Richter den Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Wird in einem Beschlussverfahren der Sachverhalt vom Beschwerdegericht nur unzureichend aufgeklärt, kann ein damit verbundener einzelfallbezogener Verstoß gegen

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Gegenstandswertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Der Antrag auf Rückgängigmachung der Einstellung einer Arbeitnehmerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Denn der Streit um die Teilhabe des Betriebsrats an personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers ergibt sich nicht aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Vielmehr nimmt der Betriebsrat in erster Linie seinem Beteiligungsrecht innewohnende

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Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ausnahmen gelten nur im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG) nur gegeben, wenn der Antragsteller durch

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Antragsänderung in der Anschlussbeschwerde

Ein in erster Instanz im Beschlussverfahren voll obsiegender Antragsteller kann in zweiter Instanz eine Antragsänderung nur im Rahmen einer nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1, 3 ZPO zulässigen Anschlussbeschwerde vornehmen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwerde. Vor dem Hintergrund,

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Feststellungsanträge im Beschlussverfahren – und das Feststellungsinteresse

Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines

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Unbestimmter Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen

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Betriebsübergang – und die Nachfolge im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der „Arbeitgeber“

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Die Rechtsanwaltskosten des Personalrats

Der Dienststellenleiter kann in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen. Für gewöhnlich hat der Personalrat, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein bestimmtes Sachanliegen – etwa die Feststellung

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Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der

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Kostenerstattung für die Schulung eines örtlichen Personalratsmitgliedes

Nimmt ein örtlichers Personalratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung teil, deren Themen in die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats fallen, so fehlt es an der Dienststellenbezogenheit einer Kostenerstattungspflicht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem die Beteiligten über die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, den antragstellenden Personalrat

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Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und der neu gebildete Betriebsrat

Der aufgrund eines geänderten Zuordnungstarifvertrags neu gewählte Betriebsrat tritt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in die Verfahrensstellung des bis dahin beteiligten Betriebsrats ein. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers

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Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen. Die Wertfestsetzung für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats richtet

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