Verweigert die Staatsanwaltschaft einzig wegen der nicht haltbaren Rechtsauffassung, dass das Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO nur bei einer Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und nicht auch bei der bloßen Beschränkung auf die Frage von Zahlungserleichterungen, die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung, ist
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