Eine vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsbeschränkung, die ihrem Wortlaut nach auf die Klärung (nur) einer bestimmten Rechtsfrage abzielt, ist unzulässig . Auch eine Beschränkung lediglich auf den Teil des Anspruchs der Beklagten, den diese zur Aufrechnung gestellt haben, ist – zumindest wenn die Beklagten den übrigen Teil des etwaigen Anspruchs mit der
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