Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei wie hier uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht. Die
LesenSchlagwort: Beschränkte Revisionszulassung
Beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Das setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in
LesenDie beschränkte Zulassung der Revision
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf
LesenDer unteilbare Streitgegenstand – und die beschränkte Revisionszulassung
Bei einem unteilbaren Streitgegenstand (z.B. dem Einkommensteuerbescheid für einen bestimmten Veranlagungszeitraum) kann die Revisionszulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden. In einem solchen Fall kann ein Revisionskläger im Rahmen des von ihm bereits beim Finanzgericht gestellten Antrags auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchkörper
LesenRevisionszulassung – und ihre unwirksame Beschränkung
Eine vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsbeschränkung, die ihrem Wortlaut nach auf die Klärung (nur) einer bestimmten Rechtsfrage abzielt, ist unzulässig. Auch eine Beschränkung lediglich auf den Teil des Anspruchs der Beklagten, den diese zur Aufrechnung gestellt haben, ist – zumindest wenn die Beklagten den übrigen Teil des etwaigen Anspruchs mit der
LesenDie unwirksame Beschränkung der Revisionszulassung
Hat das Berufungsgericht eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung nicht wirksam vorgenommen, hat dies zur Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann
LesenRevisionszulassung – und die unwirksame Beschränkung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente. Handelt es sich bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage
LesenBeschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen
Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2020 -IV ZR 124/19
LesenDie in den Entscheidungsgründen eingeschränkte Rechtsmittelzulassung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren
LesenDie beschränkte Revisionszulassung
Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Letzteres setzt
LesenBeschränkte Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht
Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Letzteres setzt
LesenBeschränkte Revisionszulassung
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, verlangt
LesenAGG-Entschädigung – und die Beschränkung der Revisionszulassung
Streiten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, kann das Landesarbeitsgericht die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen. Aus § 61 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist in den Urteilstenor aufzunehmen.
LesenDie beschränkte Revisionszulassung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teiloder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Dem Berufungsurteil muss auch die Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden können.
LesenDie vom Landesarbeitsgericht unzulässig beschränkte Zulassung der Revision
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne
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