Eine zu Unrecht unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers hat nicht grundsätzlich eine Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung zur Folge.
Selbst in dem Fall, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor einer Beschuldigtenvernehmung zu Unrecht unterblieben ist, ergibt sich daraus nicht generell deren Unverwertbarkeit.
Prinzipiell
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