LG Bremen

Betreuerauswahl im Beschwerdeverfahren

Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, muss es auch über die Betreuerauswahl entscheiden.

Dagegen ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, nur den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben, ohne eine eigene Sachentscheidung zu treffen

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Oberlandesgericht Köln

Die Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers

Die Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer gegebenenfalls Rechtsmittelgegner

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Landgericvht Köln

Die wiedeholte Beschwerde

Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurück, ist ihre Wiederholung auch während der noch laufenden Beschwerdefrist unzulässig.

Die erneute sofortige Beschwerde (hier: des Schuldners gegen den nach § 802g Abs. 1 ZPO erlassenen Haftbefehl) ist zwar gemäß

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Landgericht Bremen

Der Streit um die Verfahrensaussetzung – und die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Im Aussetzungsverfahren ergeht keine Kostenentscheidung.

Die Ausgangsentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens hat als Teil der Hauptsache dementsprechend keine Kostenentscheidung enthalten.

Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren und das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren stellen ebenfalls nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar.

Die

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Justizzentrum Bückeburg

Handelsregisterverfahren – und die Rechtsbeschwerde des zuvor nicht beteiligten Gesellschafters

Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt, ebenso wie die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers ab. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung vorliegt.

Rechtsbeschwerdeführer sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht formell beschwert,

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Oberlandesgericht Stuttgart

Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

Zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel ist nach Anklageerhebung ausschließlich der Vorsitzende des Gerichts zuständig; nicht erledigte Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters sind ihm deshalb zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Im vorliegenden Fall befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft aufgrund

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