Kalender Frist

Die versagte Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung – und die Wiedereinsetzung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus zu befassen: Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

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Kalender

Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei – und die Vorfrist

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des

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Oberlandesgericht München

Gerichtliche Entscheidung im noch ausgesetzten Verfahren

Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen. Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor

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Bundesfinanzhof (BFH)

Beschwerdebegründung per E-Mail

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den Bundesfinanzhof übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils

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Landgericht Koblenz (Sitzungssaal 2)

Rechtsmittelbegründung ohne Rechtsausführungen – und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass

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Bundesfinanzhof

Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts für ausländische Verluste aus

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LG Bremen

Abschiebehaft – und die Beschwerde ohne Begründung

Der Umstand, dass die Vertrauensperson des Betroffenen weder den Haftaufhebungsantrag noch die Beschwerde begründet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Belang und hat grundsätzlich auch für die Begründetheit des Rechtsmittels keine Bedeutung. Nach § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung

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AG/LG Düsseldorf

Beschwerdebegründungsfrist – und die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung

Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt für den Bundesgerichtshof aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und der pauschale Verweis auf das Klagevorbringen

Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien „Beweisantritte“ unerledigt geblieben, unzureichend. Eine solche Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.

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Gerichtsgebäude Neustadt an der Weinstrasse

Sachaufklärungsrüge – und der nicht angehörte Zeuge

Das Finanzgericht kann auch dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die ihm angebotenen Zeugen nicht hört. Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und der schwerwiegende Rechtsanwendungsfehler

In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes des schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren. Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall: Mit den Angriffen der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und die grundsätzliche Bedeutung

Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum

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LG Bremen

Keine Ergänzung der Beschwerdebegründung wegen zwischenzeitlicher EuGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne einer nachgeschobenen Beschwerdebegründung wegen eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH zu ändern. In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Klägerin nach Ablauf der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr

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Formatfehler beim elektronischen Dokument – und die Hinweispflicht des Gerichts

Wird ein Schriftstück bei Gericht als elektronisches Dokument eingereicht und weist dieses elektronische Dokument einen Formatfehler auf, besteht nur eine einmale Hinweispflicht des Gerichts nach § 130a Abs. 6 ZPO. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine Revisionsbeschwerde als unzulässig verworfen, nachdem Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung nicht innerhalb der in

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Oberlandesgericht München

Die zurückgewiesene Berufung – und die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss zurückgewiesen, muss zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich dem Bundesverfassungsgericht auch der Hinweisbeschluss während der Beschwerdefrist vorgelegt oder sein wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG

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Bibliothek

Mit dem Kopf durch die Wand – aber bitte ohne Notanwalt

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt, wenn die Beiordnung allein zu dem Zweck erfolgen soll, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Partei zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der

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Notebook

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Die Annahmevoraussetzungenfür eine Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht. Diese legen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde – und die nicht hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung

In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll. Dieses Begründungserfordernis ist nicht erfüllt, wenn die Beschwerdeführer lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung behaupten, ohne diese jedoch näher darzustellen

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Bibliothek

Nichtzulassungsbeschwerdebegründungen

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs.

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Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht – und die Begründungsanforderungen

Greift ein Nichtzulassungsbeschwerdeführer die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der Begründung an, es liege eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), geht es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darum, festzustellen, ob solche Fragen tatsächlich vorliegen. Damit

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Unterschrift

Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung – und die erforderliche Begründung

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, muss sich der Beschwerdeführer mit der Entscheidung und ihrer Begründung substantiiert auseinandersetzen. Für eine hinreichende Begründung ist ein Vortrag erforderlich, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Begründungspflicht erstreckt

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Laptop

Verfassungsbeschwerde – und ihre Begründung

Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mit dieser inhaltlich auseinandersetzt. Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde – und die Rechtswegerschöpfung

Eine Verfassungsbeschwerde kann mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung unzulässig sein, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen, deren Nichteinhaltung dann dazu führt, dass der Rechtsweg im verfassungsprozessrechtlichen Sinne nicht

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Verfassungsbeschwerde – und die nicht fristgerechte Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann sich auch aus der nicht fristgerechten Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – insbesondere der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen – ergeben. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen in einem solchen Fall nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht in diesem Fall entgegen,

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Schreibmaschine

Begründung einer Verfassungsbeschwerde – und die Anlagen

Eine unzureichende Substantiierung folgt bereits daraus, dass die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung nicht durch die Vorlage von Anlagen oder auch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden kann, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich das Relevante aus den maßgeblichen Unterlagen herauszusuchen. Dem Beschwerdevorbringen muss

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Laptop

Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine

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Divergenzbeschwerde – und die notwendige Begründung

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt

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Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sachaufklärungsrüge

Die Rüge, das Berufungsurteil leide an dem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und

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Die Begründung einer gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen, sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffenen

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Verfassungsbeschwerde – und ihre Begründung mit allgemeinen Ausführungen

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen ist (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerdeschrift überwiegend allgemeine Ausführungen enthält, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen. Der

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Anhörungsrüge – und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zu erheben. Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des

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Verfassungsbeschwerde – und der unwahre Vortrag zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen

Unwahrer Vortrag zu Sachentscheidungsvoraussetzungen, etwa zur Wahrung der Beschwerdefrist, führt sowohl zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wie auch zur Versetzung einer Missbrauchsgebühr. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich

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Verfassugnsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung – und die erforderliche Begründung

In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit

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Begründungserfordernisse für eine Verfassungsbeschwerde

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der

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Beschlussverfahren – und die Beschwerdeanträge

Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 528, 308 ZPO unterliegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die Beschwerdeanträge der Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts. Der Beschluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. Das Gericht ist

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Verfassungsbeschwerde – und die erforderliche Begründung

Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint, was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht. Will der Beschwerdeführer

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Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung – und ihre Begründung

Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die

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