Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien „Beweisantritte“ unerledigt geblieben, unzureichend. Eine solche Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs.
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