Oberlandesgericht Celle

Das vom Beschwerdegericht nicht mitgeteilte Aktenzeichen – und die Beschwerdebegründungsfrist

Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht Celle entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht Celle.

Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an

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Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei – und die Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise

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Die ablaufende Begründungsfrist – und das noch nicht zugeteilte „besondere elektronische Steuerberaterpostfach“

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung

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Die zu lange verlängerte Beschwerdebegründungsfrist

Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht die Beschwerdebegründungsfrist irrtümlicherweise über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus verlängert hat, hat nicht zur Folge, dass die Fristverlängerung unwirksam ist.

Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Fristverlängerung bestimmen sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher

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Unterschrift

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die

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Taschenrechner

Beschwerdefrist – und der PKH-Antrag

Für die versäumten Fristen für die Einlegung und Begründung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer im Fall eines vorangegangenen Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern  der Antragsteller noch innerhalb der Rechtsmittelfrist

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AG/LG Düsseldorf

Rechtsmittelfristen – und der PKH-Antrag

Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist einreichen.

Ist dies nicht

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Der PKH-Antrag – und die Rechtsmittelbegründungsfrist

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht

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Mitternachtsfax

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen eines Monats zu stellen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Innerhalb der Antragsfrist ist auch

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Fristenkontrolle bei der Aktenvorlage

Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung der Beschwerdebegründung die Handakten vorgelegt, hat er auch zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist.

Die Kontrolle, ob die Rechtsmittelschrift innerhalb der gesetzlichen Frist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist, stellt mit der Vorlage der

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Un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung und Prü­fungs­pflicht des Rechts­an­walts

Der be­voll­mäch­tig­te Rechts­an­walt hat bei An­fer­ti­gen der Rechts­be­schwer­de­schrift ei­gen­ver­ant­wort­lich zu prü­fen, ob der im Fris­ten­ka­len­der no­tier­te Frist­ab­lauf für die Rechts­be­schwer­de­be­grün­dung rich­tig be­rech­net wor­den ist. Eine un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung recht­fer­tigt nicht die An­nah­me feh­len­den Ver­schul­dens des Be­tei­lig­ten an der Frist­ver­säum­nis, wenn diese

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