Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Die Kammer kann in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung nur entscheiden, wenn der
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