PKH für den Insolvenzverwalter – und das Beschwerderecht der Staatskasse

Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Partei kraft Amtes kein Beschwerderecht zu. Bei der PKH-Bewilligung an eine Partei kraft Amtes ist die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig. Beschwerdebefugt ist die Staatskasse in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei

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Bestellung eines Ergänzungspflegers -und kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses. Im hier entschiedenen Fall führt die Staatsanwaltschaft gegen die Mutter der drei betroffenen

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Beschwerderecht des Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich

Gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der das Familiengericht Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte Versicherungskonto des anderen Ehegatten überträgt, steht beiden betroffenen Versorgungsträgern die Beschwerde zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Der Versorgungsträger ist beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1

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