Amts- und Landgericht Köln

Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – durch den vom Beschwerdegericht beauftragten Richter

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann, hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren muss zwar nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zurückverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren

Eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ist auch im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides möglich. Die Befugnis zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich für den Bundesfinanzhof aus den §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3  ZPO und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des

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Amts- und Landgericht Köln

Der erst im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger – und die unterbliebene Anhörung des zu Betreuenden

Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers erst in zweiter Instanz, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anhören und dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung geben. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und

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Landgericht Koblenz

Anhörung im Betreuungsverfahren – vor Einholung des Sachverständigengutachten

Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs.

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Amtsgericht

Betreuungsverfahren – und die persönliche Anhörung erst im Abhilfeverfahren

Wird in einem Betreuungsverfahren die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder

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Amtsgericht

Das vom Amtsgericht nicht weitergeleitete Sachverständigengutachten – und die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr erneut Stellung genommen: Nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht auch in einem Verfahren auf

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Verzweiflung

Unterbringungsverfahren – und die unterbliebene Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht

Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den

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Amts- und Landgericht Köln

Betreuungsverfahren – und die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Verfahrenspflegerin

Ein im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergangener Beschluss des Beschwerdegerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Beschwerdegericht die Verfahrenspflegerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger ist bis zur Beendigung der Bestellung im Sinne von § 276 Abs. 5 FamFG umfassend am Verfahren zu beteiligen, mithin auch im Beschwerdeverfahren.

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AG/LG Düsseldorf

Unterbringungsverfahren – und die Beweisaufnahme in der Beschwerdeinstanz

In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese im ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung

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Alte Frau

Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen – und das neue Sachverständigengutachten

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beruhte die Entscheidung des Landgerichts bereits deshalb auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen,

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Justizpalast Nürnberg

Beschwerde in Betreuungsverfahren – und die neuen Tatsachen

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen. Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören

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Landgericht Stuttgart

Internationale und örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte – und die Prüfung in der Beschwerdeinstanz

Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist. Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das

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Agenda

Überprüfungsfrist für eine Betreuung – und ihre Überschreitung im Beschwerdeverfahren

Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.

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Das neue Gutachten in der Unterbringungssache – und die persönliche Anhörung des Betroffenen

Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Betreuungsverfahren – und die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält. Andernfalls kann in der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht von einer erneuten

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Landgericht Bremen

Die persönliche Anhörung in Unterbringungssachen – und das neue Gutachten im Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf eine neue Tatsachengrundlage wie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen stützt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Bücherregal

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Beschwerdegericht

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde. Im hier entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Regensburg die Betreuung im bisherigen Umfang

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LG Bremen

Erledigung im Beschwerdeverfahren

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist, und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht. In einem solchen Fall bleibt dem Betroffenen

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Betreuungsverfahren – und die vom Amtsgericht unterlassene Bestellung eines Verfahrenspflegers

Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung

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Beschwerde gegem eine Kostenfestsetzung im Strafverfahren – und die Nichtabhilfeentscheidung

Nachdem es sich bei der Beschwerde gegen einen nach § 464b StPO ergangenen Kostenfestsetzungbeschluss um eine sofortige Beschwerde handelt, über die nach StPO-Grundsätzen zu entscheiden ist, ist eine Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts nicht veranlasst; ergeht gleichwohl eine solche, ist diese vom Beschwerdegericht (deklaratorisch) aufzuheben. Obwohl § 464b Satz 3 StPO für

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Beschwerdeverfahren über eine teilweise Sorgerechtsentziehung – und die reformatio in peius

Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben. Die (hier:) erstmalige Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts

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Abschiebungshaft – und die persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht

Von der in Freiheitsentziehungssachen auch im Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Betroffenen kann unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden; seine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht nachprüfbar begründen. Unterlässt es dies, ist die Haft aber nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung

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Erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren

Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält. Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Betroffenen ist

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