Holzbank mit bunten Blumen vor weißem Bauernhaus

Blumenkübel auf dem Gehweg – langjährige Duldung schützt nicht vor Beseitigungsverfügung

Das Aufstellen privater Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg überschreitet den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Eine langjährige faktische Duldung begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der rechtswidrigen Nutzung.

Private Blumenkübel dürfen nicht ohne Weiteres dauerhaft auf einem

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Kläranlage

Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. 

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage des Wasserverbandes für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher entschieden. Von 1965 bis 1999 betrieb der Wasserverband auf dem Gebiet der beklagten

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Die Beseitigung von baulichen Anlagen

Sind bauliche Anlagen wegen der fehlenden Baugenehmigung formell illegal und auch materiell baurechtswidrig und stehen insbesondere nicht in Einklang mit dem Flächennutzungsplan, kann die zuständige Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Beseitigung der baulichen Anlagen verfügen. Dabei darf auch ein

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Beseitigungsverfügung bei Nebengebäuden

Ist durch Urteil bereits die materielle Baurechtswidrigkeit von Nebengebäuden festgestellt worden, so ist die Beseitigungsverfügung rechtmäßig.

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Fall der Gaststätte „Burgschänke“ in St. Martin entschieden. Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich

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