Verletzt ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union, liegt kein Besetzungsmangel iSd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Eine Nichtigkeitsklage ist in diesen Fällen nicht statthaft.
Nach §
Artikel lesen


