Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ablehnung einer Besetzungsrüge

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei

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Bundesfinanzhof (BFH)

Willkürliche Ablehnung einer Besetzungsrüge

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei

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Besetzungsrüge – und der erforderliche Rügevortrag

Eine Besetzungsrüge muss eindeutig erkennen lassen, dass der Angeklagte die von der beschlossenen Besetzungsentscheidung abweichende Besetzung in der Hauptverhandlung, (hier: eine Besetzung mit zwei anstatt der beschlossenen Besetzung mit drei Berufsrichtern) beanstandet. Mit dieser Angriffsrichtung hat der Angeklagte den Einwand der fehlerhaften Besetzung rechtzeitig in der Hauptverhandlung, nämlich bis zu

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Das Finanzgericht – und die senatsinterne Geschäftsverteilung

Das Vorbringen des Klägers, der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des Finanzgericht sei „nicht hinreichend abstrakt/nicht eingehalten“ worden, enthält keine zulässige Verfahrensrüge. Für die schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S. des § 119 Nr. 1 FGO genügt es nicht, nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht

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Entbindung eines Schöffen

Die Entbindung eines Schöffen auf der Grundlage eines unzureichend ermittel- ten Sachverhalts deutet auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hin und erweist sich deshalb als unvertretbar. Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG

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Besetzungsrüge – und der erforderliche Vortrag

Eine Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers, die sich auch auf die Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans beziehen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen. Dies erfordert

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Entscheidung durch den Einzelrichter – und der Widerruf der Einverständniserklärung

Der Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Einzelrichter ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat. Im vorliegenden Streitfall waren keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche wesentliche Änderung der Prozesslage ersichtlich. Die Berichterstatterin hatte lediglich eine die

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Besetzungsrüge – und ihre ordnungsgemäße Ausführung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof sich angeschlossen hat, ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof sich angeschlossen

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Bundesverfassungsgericht – Richterwahl und Besetzungsrüge

Das Bundesverfassungsgericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die (hälftige) Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den in §

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Besetzungsrüge – und die Darlegung des Verfahrensmangels

Der Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers wird nur dann in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargetan wird, dass und warum ein bestimmter

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Der Besetzungseinwand im erstinstanzlichen Strafverfahren

Das auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten eröffnete Zwischenverfahren dient dazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Fehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht

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Abordnung eines Richters – und die ordnungswidrige Besetzung der 7. Kammer des Sächsichen Landesarbeitsgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird. Richter sind nach Art. 97

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs – und die Frage seiner vorschriftsmäßigen Besetzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls nach eigener Einschätzung derzeit ordnungsgemäß besetzt. Dem stehe nicht entgegen, dass er seit dem 1.11.2014 keinen planmäßigen Vorsitzenden hat. Der frühere Vorsitzende des 5. Strafsenats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Basdorf, ist nach Erreichen der Altersgrenze zum 01.11.2014 in den Ruhestand getreten. Seitdem

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Heranziehung eines Hilfsschöffen – und die Besetzungsrüge

Nicht jeder Fehler bei der Heranziehung von Hilfsschöffen kann mit der Besetzungsrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Es muss sich vielmehr um einen gravierenden, die Grenzen des Hinnehmbaren überschreitenden Fehler handeln, also nicht nur um einen bloßen Verfahrensfehler. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die fehlerhafte Auslegung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger

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Die weitere Anklage – und der Eröffnungbeschluss in der Hauptverhandlung

Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den

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Darlegungsanforderungen bei der Besetzungsrüge

Kommt es für die Beurteilung einer Besetzungsrüge auf gerichtsinterne Vorgänge an, so muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass er zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden. Nach § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m.

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