Bundesgerichtshof

Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften – und die Konkurrenzen

Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich gemachten sowie darüber hinausgehenden kinderpornografischen Schriften verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat.

Insoweit gilt: Zwar verdrängen die Tathandlungsvarianten des Verbreitens bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer

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BTM-Besitz

Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten.

Eine kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen genügt für die

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Oberlandesgericht

Besitz an Versorgungsleitungen

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussnehmers bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In

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Besitzrechte an Baumaterialien

Auch bei Einbeziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in einen Werkvertrag ist der Auftragnehmer (Mit-)Besitzer der von ihm auf die Baustelle eingebrachten, noch nicht eingebauten Baumaterialien.

Ist glaubhaft gemacht, dass ein possessorischer Besitzschutzanspruch dazu benutzt wird, bei

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