Investitionen im originär gewerblichen Bereich einer Besitzgesellschaft – und die zulagenrechtliche Merkmalsübertragung

Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung „verarbeitendes Gewerbe“ ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 sind

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Bundesfinanzhof (BFH)

Betriebsaufspaltung – und die erforderliche personelle Verflechtung

Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung ergibt sich u.a. daraus, dass die im Alleineigentum des Klägers stehenden, an die GmbH –Betriebsgesellschaft– verpachteten Grundstücke die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildeten und es ihr ermöglichten, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Eine für die Betriebsaufspaltung ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn

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Erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrages kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zweck dieser erweiterten Kürzung ist

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Bundesfinanzhof (BFH)

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt förmlich aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist. Auf dem Prüfstand steht freilich nicht die Grunderwerbsteuer an sich, sondern nur die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für eine bestimmte Fallgestaltung, in der nicht unmittelbar ein Grundstück

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Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft

Die Annahme, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine „betriebliche Nutzung“ durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zählen auch Wirtschaftsgüter, die

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Sonderbetriebsvermögen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung

Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.

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Anteilsübertragung und Sonderbetriebsvermögen

In einem Urteil aus dem August 2005 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen Besitzgesellschaft einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein kann; zumindest „konkludent“ nimmt der BFH dabei die Gründung einer GbR an. Das Bruchteilseigentum wird folglich zu Sonderbetriebsvermögen I der Besitzpersonengesellschaft, welche als „Quasi-Willensbildungs-GbR“ kein originäres Gesamthandsvermögen besitzt.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Teilanteilsveräußerung ohne Betriebsgrundlagen

Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Falsche Annahme einer Betriebsaufspaltung

Veranlagt ein Finanzamt unter Mißachtung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, kann das FA später den bestandskräftigen Bescheid nicht deshalb wieder ändern, weil auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich (nach sieben Jahren) in einem BMF-Schreiben die BFH-Rechtsprechung akzeptiert.

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