Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskampfmaßnahme kann eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB sein.
Die Arbeitgeberin hat in einem solchen Fall als Besitzerin des Grundstücks weder einen possessorischen noch einen deliktischen Besitzschutzanspruch gegen die Gewerkschaft auf
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