Eine Ausgleichszulage (Besitzstandszulage) ist nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern erfüllt den Anspruch auf diesen. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
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