Einbringung eines Besitzeinzelunternehmens

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder

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Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens

Notwendiges Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter dem Betrieb in dem Sinne dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum – notwendigen wie zum gewillkürten – Betriebsvermögen setzt neben dem objektiven Merkmal der Eignung, den Betrieb zu fördern, auch das subjektive einer

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Einbringung des Besitzunternehmens

Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft ist nach § 16 EStG steuerbar. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Veräußerungsgewinn

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel – und das Verpächterwahlrecht

Wer nur etwa die Hälfte der bisher im Sonderbetriebsvermögen befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachte, verpachte keinen Betrieb im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsverpachtung. Insbesondere in seinem Urteil vom 14. Dezember 1978 hat der Bundesfinanzhof den Rechtssatz aufgestellt, eine Betriebsverpachtung liege vor, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter des bisherigen Sonderbetriebsvermögens als identisch mit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Aufteilung unter den Kindern als zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH findet keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des „Gesamtzieles“ als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen.

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Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen

Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH

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