Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen

Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält.

In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass

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