Christian-Albrechts-Universität Kiel

Die Leistungsbezüge der schleswig-holsteinischen Professoren

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Klage zweier

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Universität Bremen - Glashalle

Bremer Professorenbesoldung – und der pauschale Mindestleistungsbezug

Das Bundesverwaltungsgericht hält die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren für verfassungswidrig. Daher hat es ein bei ihm anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Anfang 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2 verfassungswidrig

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Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte und Richter

Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende

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Besoldungsreform für rheinland-pfälzische Professoren

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte ein Professor geklagt, der Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stand. Er bezog dort

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Übertragung eines höheren Statusamtes – und die Wartefrist im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht

Die Einführung einer „Wartefrist“ hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums dar. Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren. Er muss jedoch gewährleisten, dass mit einem

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Der überbezahlte Beamte – und die Verjährung der Rückforderungsansprüche

Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein

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Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung – und ihre Bindungswirkung im Disziplinarverfahren

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die in § 14 Abs. 1 Satz des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württem­berg von 2008 vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das LDG BW

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Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar

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Altersdiskriminierung in der Beamtenbesoldung

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt,

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