Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Klage zweier
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