Nach § 24b Abs. 1 EStG können – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das
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