Eine Anklageschrift enthält keine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, wenn der Wert der entwendeten Sache in der Strafanzeige als nicht geringwertig beziffert wurde und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstellung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es liegt daher für den Bundesgerichtshof nahe, dass die Staatsanwaltschaft
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