Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung – und seine konkludente Bejahung

Eine Anklageschrift enthält keine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, wenn der Wert der entwendeten Sache in der Strafanzeige als nicht geringwertig beziffert wurde und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstellung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es liegt daher für den Bundesgerichtshof nahe, dass die Staatsanwaltschaft

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Körperverletzung – und das besondere öffentliche Interesse

Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen dem Antragserfordernis unterliegenden Vorwurf erstreckt, liegt – wenn keine Besonderheiten hinzutreten – regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zwar könnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsanwaltschaft in der

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