Steuerhinterziehung durch Unterlassen – durch den Angestellten

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet. Im hier entschiedenen

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