Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entfaltet umfassende Sperrwirkung gegenüber demjenigen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB.
Mit dem Rechtsinstitut der Sperrwirkung des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Delikts werden wertungswidrige Ergebnisse korrigiert, die
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