(Tabak-)Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – und die Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falls allein an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß anzuknüpfen; denn bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falls erfüllt sind. Das Ergebnis richtet

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Geldstrafe – trotz hinterzogener Umsatzsteuer von 1,1 Mio. €

Die Verhängung von Geldstrafen löst sich nicht deswegen zwingend von ihrer Bestimmung, angemessener Schuldausgleich zu sein, weil der Verkürzungsbetrag der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung 1.146.788, 70 Euro beträgt. Der Hinterziehungsbetrag ist zwar ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Steuerhinterziehung, der eine an der Höhe der verkürzten Steuern ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt. Allein

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Besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Betrug

Bei einem besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) muss sich die Tat für den Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall darstellen. Dies ist anhand der Regelbeispiele des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen. Das Landgericht, das im

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Bestechlichkeit – und der besonders schwere Fall

Das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt ein „Vorteil großen Ausmaßes“ voraus, der mindestens 50.000 € betragen muss. Der Bundesgerichtshof hält es insoweit für sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ im Sinne

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Totschlag – und der besonders schwere Fall

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon

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Steuerhinterziehung – im großen Ausmaß

Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Verschärfung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO, in der die Wertgrenze z.T. allerdings bei 100.000 €

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Besonders schwerer Fall – und das Regelbeispiel

Die für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung eines Regelbeispiels kann im Einzelfall durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden. Insbesondere das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes, wie hier des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 2 StGB), kann – gegebenenfalls in Zusammenschau mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen – hierzu

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Gewerbsmäßigkeit – und trotzdem kein besonders schwerer Fall?

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfallen kann, hat der Tatrichter zwar grundsätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen, doch kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB die Gewerbsmäßigkeit des

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Besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Entscheidung für die Würdigung einer Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nicht, dass sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt. Dies

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