Raub mit K.O.-Tablette

Der Einsatz einer K.O.-Tablette erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des besonders schweren Raubes sondern lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB.

Danach ist ein narkotisierendes Mittel – selbst wenn es

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Raub mit Reizgas

CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.

Wer seinem Opfer die Brille herunterschlägt, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen sprüht und

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