Geldscheine

Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag – und der bestandskräftige Steuerbescheid

Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag ist die bestehende Änderungsmöglichkeit des (bereits bestandskräftigen) Steuerbescheides.

Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind

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Nutzungsunterbrechung und Baugenehmigung

Auch eine länger andauernde Nutzungsunterbrechung lässt die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich unberührt und rechtfertigt nicht den Schluss, die genehmigte Nutzung ist endgültig aufgegeben oder auf die Baugenehmigung ist verzichtet worden.

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einer

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Der falsch abgeheftete Steuerbeleg

Hat der Steuerpflichtige einen Beleg im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht eingereicht, weil er ihn versehentlich im Ordner für das Folgejahr abgeheftet hatte, so ist eine spätere Änderung des (bestandskräftigen) Steuerbescheids nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ausgeschlossen, da den Steuerpflichtigen insoweit

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Elster-Fehler

Wird ein Fehler in einer Steuererklärung erst nach Bestandskraft des hierauf ergangenen Steuerbescheides entdeckt, so ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn der Fehler nicht auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen beruht. Wird die Steuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren

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