Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zusammenveranlagung – und die nur von einem Ehegatten erhobene Klage

Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gemäß § 269 Abs.

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Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate

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Schreibtisch

Der Tatsachenirrtum oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen – und die Berichtigungsmöglichkeiten des Finanzamtes

§ 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht. Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererklärung auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen, liegt kein mechanischer Fehler

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Schreibmaschine

Rechtsbereinigung – und das bereits abgeschlossene Spätaussiedler-Verwaltungsverfahren

Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren So hat, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschied, auch die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Gesetz vom 7. November 2015 keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG. Damit liegen mangels Änderung

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Bestandskräftige Altanschließerbescheide in Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Berufungsverfahren bestätigt, dass weder der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband noch der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 als rechtswidrig erscheinen. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe,

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Verlustfeststellung – und ihr Verhältnis zur Steuerfestsetzung

Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1

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Tatsächliche Verständigung – und die spätere Anfechtung

Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten

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Nacherklärte Veräußerungsverluste

Die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides

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Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – und Bindungswirkung der Feststellung

Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung

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Aufhebung von Kindergeld – und die Durchbrechung der Bestandskraft

Eine erst nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides ausgestellte Bescheinigung eines Ausbildungsbetriebes kann nicht zu einer Änderung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels führen. Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde

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Der ablehnende Kindergeldbescheid – und die Grenzen seiner Bindungswirkung

Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH), dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids

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Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und der Klagegegenstand

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer

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Geldscheine

Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag – und der bestandskräftige Steuerbescheid

Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag ist die bestehende Änderungsmöglichkeit des (bereits bestandskräftigen) Steuerbescheides. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen

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Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie -lediglich- rechtswidrig.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch das Finanzamt

Auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde (§ 125 Abs. 5 AO) kann Regelungswirkung haben und daher ihrerseits – anders als bisher stets vom Bundesfinanzhof angenommen – einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen. Die Finanzbehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts in der (Handlungs-)Form eines

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Der bereits rechtkräftig abgelehnte Steuererlass aus Billigkeitsgründen

Nach bestandskräftiger oder unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen; im Finanzprozess kommt es (anders als u. U. im VwGO-Prozess) nicht darauf an, ob nach Bestandskraft unnötigerweise in der angefochtenen letzten Einspruchsentscheidung nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde. Entsprechendes gilt bei erneut begehrtem Steuer-Billigkeitserlass nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung und

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Berichtigung eines Steuerbescheids – wenn der Sachgebietsleiter ein mechanisches Versehen des Sachbearbeiters übernimmt

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. „Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen, die etwa bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern vorliegen. So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für

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Der im Insolvenzverfahren ergangene bestandskräftige Steuerbescheid

Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann. Die Entscheidung des Finanzamt über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

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Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

Ob ein mechanisches Versehen die Ursache für einen unterbliebenen Nachprüfungsvorbehalt war und dieser ggf. wegen offenbarer Unrichtigkeit nachgeholt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände beim Erlass des betroffenen Steuerbescheids zu beurteilen. Indizieren die bekannten objektiven Umstände ein mechanisches Versehen und ist ein Fehler bei der Rechtsanwendung oder der Sachverhaltsermittlung

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Bundesfinanzhof

Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen

Eine Änderung wegen neuer Tatsachen ist ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Sachbearbeiter zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Tatsachen,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Offenbare Unrichtigkeit eines Steuerbescheides

Offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- und Übertragungsfehler. Nicht erfasst sind hingegen Fehler bei der Auslegung oder

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Nutzungsunterbrechung und Baugenehmigung

Auch eine länger andauernde Nutzungsunterbrechung lässt die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich unberührt und rechtfertigt nicht den Schluss, die genehmigte Nutzung ist endgültig aufgegeben oder auf die Baugenehmigung ist verzichtet worden. So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen den Betrieb einer Diskothek. Die Räumlichkeiten der Gaststätte

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Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

Eine Überprüfung bestandskräftiger, nachträglich als unionsrechtswidrig erkannter Entscheidungen nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde ist nicht auch dann geboten, wenn der betreffende Bescheid wegen vermeintlich geklärter Rechtslage nicht zur Überprüfung des in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts gestellt worden ist. Weder § 48 VwVfG noch das Unionsrecht verbieten es der Verwaltungsbehörde,

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Tarifermäßigung und der bereits bestandskräftige Steuerbescheid

Ein formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht aufgrund eines erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellten Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG geändert werden. Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare

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Der falsch abgeheftete Steuerbeleg

Hat der Steuerpflichtige einen Beleg im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht eingereicht, weil er ihn versehentlich im Ordner für das Folgejahr abgeheftet hatte, so ist eine spätere Änderung des (bestandskräftigen) Steuerbescheids nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ausgeschlossen, da den Steuerpflichtigen insoweit der Vorwurf eines groben Verschuldens (§ 173 Abs. 1 Nr.

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Bestandskräftige Steuerbescheide und die EU-Rechtswidrigkeit

Eine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide erfolgt auch nicht wegen einer EU-Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden nationalen Umsatzsteuerrechts. Dies entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Frage streitig war, ob bestandskräftige Steuerbescheide, mit denen u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterworfen wurde, aufgrund der

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Änderung des Solidaritätszuschlags bei bestandskräftiger Veranlagung

Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen. Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags

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Das verfassungswidrige Gesetz und der bestandskräftige Verwaltungsakt

Beruht ein Verwaltungsakt auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ist bestandskräftig eine Teilzeitbeschäftigung angeordnet, so kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, wenn und sobald die Voraussetzungen für den

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Elster-Fehler

Wird ein Fehler in einer Steuererklärung erst nach Bestandskraft des hierauf ergangenen Steuerbescheides entdeckt, so ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn der Fehler nicht auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen beruht. Wird die Steuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren abgegeben und unterläuft dem Steuerpflichtigen dabei ein Fehler, wird dieser

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Fehlerhafte Umsetzung von EU-Richtlinien und die Bestandskraft von Steuerbescheiden

Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen wird ein Steuerbescheid bestandskräftig, so dass er, abgesehen von im Gesetz eng umrissenen Ausnahmefällen oder einem im Steuerbescheid evtl. enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung, nicht mehr beliebig geändert werden kann. Diese Bestandskraft schützt der Bundesfinanzhof nun auch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Eine Durchbrechung

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Korrektur von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen

Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. Maßgebend für diese Kausalitätsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamtes

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Der Steuerbescheid und der später erlassene Grundlagenbescheid

Die (Folge-)Änderung eines Steuerbescheides ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch dann zulässig, wenn sie auf einen Grundlagenbescheid gestützt wird, der in einem erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids gesetzlich eingeführten Feststellungsverfahren ergangen ist. Die Änderungsbefugnis und zugleich auch die Verpflichtung des Finanzamtes zur Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides ergibt sich für

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Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers –soweit sie ihn betrifft– aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der

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Korrektur steuerlicher Folgefehler

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen

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Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage

Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig –d.h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung– auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit entzieht er einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf

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