Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine
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Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen.
Nachträglich
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Ein Zuckerhersteller hat einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, wenn deren Höhe infolge einer Korrektur der Berechnungsmethode (hier: Änderung des zur Berechnung der Ergänzungsabgabe erforderlichen Koeffizienten) nachträglich reduziert wird.
Da der Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt des
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Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und einem großen Teil der Literatur davon aus, dass (nur) ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auslöst und damit den Eintritt der
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Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache, die, wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird, zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen kann. Dies gilt
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Ein Handwerksbetrieb, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens.
Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die
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Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß §
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Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.
Solche selbständigen Feststellungen sind zum Beispiel
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Anwohner an der Autobahn A1 haben keinen Anspruch auf ie nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall hatten zahlreiche Anwohner im Bereich Leverkusen-Lützenkirchen und Burscheid entsprechende Klagen erhoben. Ihre bei der Bezirksregierung
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Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer
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Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich
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Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf einen im Kaufvertrag vereinbarten,
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Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das
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Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.
Nach § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der
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§ 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht. Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererklärung auf
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Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren
So hat, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschied, auch die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Gesetz vom 7. November 2015 keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Berufungsverfahren bestätigt, dass weder der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband noch der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 als rechtswidrig
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Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c
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Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4
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Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren hätte gemäß § 74 FGO aussetzen müssen.
Nach § 74 FGO kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt
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Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft.
Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO
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Die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der
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Bestandskräftige Wertfeststellungsbescheide sind wegen eines später erzielten niedrigeren Verkaufspreises der Wohnung nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Der spätere Verkauf zu einem niedrigeren Preis ist auch rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1
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Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid ist zulässig, obwohl die Einkommensteuer darin auf Null Euro festgesetzt wurde und es fehlt insbesondere nicht an einer Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 FGO, wenn der Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 Sätze 4
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Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids
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Eine erst nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides ausgestellte Bescheinigung eines Ausbildungsbetriebes kann nicht zu einer Änderung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels führen.
Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt
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Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH), dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag
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Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen oder geändert wird. Zu den Grundlagenbescheiden zählen gemäß
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Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.
Solche selbständige Regelungen
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Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt
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Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag ist die bestehende Änderungsmöglichkeit des (bereits bestandskräftigen) Steuerbescheides.
Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind
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Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verlässt die Schätzung den durch
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Ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1
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Auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde (§ 125 Abs. 5 AO) kann Regelungswirkung haben und daher ihrerseits – anders als bisher stets vom Bundesfinanzhof angenommen – einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen.
Die Finanzbehörde hat grundsätzlich
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Nach bestandskräftiger oder unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen; im Finanzprozess kommt es (anders als u. U. im VwGO-Prozess) nicht darauf an, ob nach Bestandskraft unnötigerweise in der angefochtenen letzten Einspruchsentscheidung nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde.
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Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
„Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen, die etwa bei Eingabe- oder
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Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann. Die Entscheidung des Finanzamt über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine
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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Eine Änderung oder Ersetzung liegt nur vor, wenn beide Bescheide zumindest teilweise einen identischen Regelungsbereich
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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert
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§ 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Von einer
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Ob ein mechanisches Versehen die Ursache für einen unterbliebenen Nachprüfungsvorbehalt war und dieser ggf. wegen offenbarer Unrichtigkeit nachgeholt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände beim Erlass des betroffenen Steuerbescheids zu beurteilen. Indizieren die bekannten objektiven Umstände ein mechanisches Versehen
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Eine Änderung wegen neuer Tatsachen ist ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Sachbearbeiter zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der
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Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- und
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Auch eine länger andauernde Nutzungsunterbrechung lässt die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich unberührt und rechtfertigt nicht den Schluss, die genehmigte Nutzung ist endgültig aufgegeben oder auf die Baugenehmigung ist verzichtet worden.
So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einer
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Eine Überprüfung bestandskräftiger, nachträglich als unionsrechtswidrig erkannter Entscheidungen nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde ist nicht auch dann geboten, wenn der betreffende Bescheid wegen vermeintlich geklärter Rechtslage nicht zur Überprüfung des in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts gestellt worden ist. Weder
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Ein formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht aufgrund eines erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellten Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG geändert werden.
Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die
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Hat der Steuerpflichtige einen Beleg im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht eingereicht, weil er ihn versehentlich im Ordner für das Folgejahr abgeheftet hatte, so ist eine spätere Änderung des (bestandskräftigen) Steuerbescheids nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ausgeschlossen, da den Steuerpflichtigen insoweit
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Eine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide erfolgt auch nicht wegen einer EU-Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden nationalen Umsatzsteuerrechts.
Dies entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Frage streitig war, ob bestandskräftige Steuerbescheide, mit denen u.a. Umsätze aus dem Betrieb
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Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen.
Die nachträgliche Festsetzung
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Beruht ein Verwaltungsakt auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ist bestandskräftig eine Teilzeitbeschäftigung angeordnet, so kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag wieder auf vollzeitige
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Wird ein Fehler in einer Steuererklärung erst nach Bestandskraft des hierauf ergangenen Steuerbescheides entdeckt, so ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn der Fehler nicht auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen beruht. Wird die Steuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren
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Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen wird ein Steuerbescheid bestandskräftig, so dass er, abgesehen von im Gesetz eng umrissenen Ausnahmefällen oder einem im Steuerbescheid evtl. enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung, nicht mehr beliebig geändert werden kann. Diese Bestandskraft schützt der Bundesfinanzhof nun auch
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