Zweistufige tarifliche Ausschlussfristen – und die Kündigungsschutzklage

Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die vom Erfolg der Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht sind.

Der Wortsinn einer „gerichtlichen Geltendmachung“ verlangt

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Kündigungsschutzklage und die Wahrung einer zweitstufigen tariflichen Ausschlussfrist

Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche „gerichtlich geltend“ und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist.

Die tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage

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