Arbeitsvertragliche Verfallklausel – und die Kündigungsschutzklage

Die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage erfasst nur die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage verdeutlicht der Arbeitnehmer zwar, dass er nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes erstrebt, sondern sich auch die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs erhalten möchte. Die Bestandsschutzklage hat indes keinen Aussagewert darüber, ob der

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Der ehemalige Jugend- und Auszubildendenvertreter – und die zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, werden nicht dadurch gewahrt, dass ein (ehemaliger) Jugend- und Auszubildendenvertreter dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG entgegentritt. Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“

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Zweistufige tarifliche Ausschlussfristen – und die Kündigungsschutzklage

Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die vom Erfolg der Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht sind. Der Wortsinn einer „gerichtlichen Geltendmachung“ verlangt nicht zwingend, dass gerade der Streitgegenstand „Vergütung“ zum Inhalt des

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Streitwert für Bestandsschutzanträge gegen alten und neuen Arbeitgeber beim Betriebsübergang

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist bei Kündigungsschutzanträgen und Weiterbeschäftigungsanträgen gegen den alten und den neuen Arbeitgeber insgesamt auf vier durchschnittliche Bruttomonatsverdienste festzusetzen (ein Bruttovierteljahresverdienst für die Bestandsschutzanträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und eine Bruttomonatsvergütung für den Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 48 Abs. 1 GKG iVm

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Kündigungsschutzklage und die Wahrung einer zweitstufigen tariflichen Ausschlussfrist

Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche „gerichtlich geltend“ und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist. Die tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die davon abhängigen Ansprüche wegen Annahmeverzugs im

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