Das Recht, als nächster Angehöriger über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (Totenfürsorge), hat einen engen Bezug zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und findet jedenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Stütze. In der hier nach nur 4 Jahren vor dem
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