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Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – und die Strafverfolgungsverjährung

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen, also das Tatunrecht in vollem Umfang tatsächlich verwirklicht hat. Anknüpfungspunkt ist damit nicht allein die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat. Vielmehr zählen zur Tatbeendigung

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Schmiergeld

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – und die Unrechtsvereinbarung

§ 299 Abs. 1 StGB aF erfasst das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils. Wird die Unrechtsvereinbarung vollständig umgesetzt, das heißt der zuvor geforderte oder sich versprochen gelassene Vorteil tatsächlich mit der Folge angenommen, dass der Täter alle tatbestandsmäßigen Begehungshandlungen verwirklicht, stellen das Fordern beziehungsweise Sichversprechenlassen und die Annahme grundsätzlich

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Untreue

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – und der dem Geschäftsherrn zugefügte Nachteil

Die Höhe des dem Geschäftsherrn durch die tatbestandsmäßige Handlung des § 299 StGB aF zugefügten Nachteils darf bei der Strafzumessung hinsichtlich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Bestochene sich zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat. Genau dies hat die Strafkammer im vorliegenden Fall getan: Sie

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