Der Gesetzgeber hat in § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Merkmal des „großen Ausmaßes“ – wie auch in anderen Strafzumessungsregelungen, in denen dieses als Regelbeispiel zu finden ist (vgl. § 335 Abs. 2 Nr. 1, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 267 Abs. 3
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