Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese und gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Stellenbewerberin aus Art. 33 Abs. 2 GG führt jedenfalls dann nicht zu einem Anordnungsanspruch, wenn die Auswahl der unterlegenen Stellenbewerberin in einem neuen Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich
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