Verkauf von Ackerstatusrechten – und die Umsatzsteuer

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung. Der „Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen“ ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Berücksichtigung von Feldinventar beim Übergang von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Einnahmen-Überschussrechnung

Der durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn ist für das Wirtschaftsjahr des Übergangs um Zu- und Abschläge zu korrigieren, die sich aus dem Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Systematik der gesetzlich geregelten Gewinnermittlungsarten, dass bei einem

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Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Soweit ein Entgelt für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen gezahlt wurde, ist es nicht den Gewinnen aus forstwirtschaftlicher Nutzung zuzuordnen und im Falle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) durch den Grundbetrag abgegolten. Soweit das Entgelt der Aufforstung zuzuordnen war, kann es die Herstellungskosten für das neu geschaffene

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Durchschnittsatzbesteuerung im Weinbau

Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1

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Abholen von Speiseabfällen aus Restaurants als landwirtschaftliche Dienstleistung

Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt. Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer für Dienstleistungen i.S. von

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Klärschlammabfuhren durch einen Landwirt

Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in den in den Streitjahren

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Veräußerung von GAP-Zahlungsansprüchen

Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Der

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Übergang eines Landwirts zur Durchschnittssatzbesteuerung und Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen

Das Finanzgericht darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1993 kann nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 113, Februar 1997 dahingehend ausgelegt werden, dass

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Bundesfinanzhof

Der Notar als Kleinunternehmer

Kann sich ein Notar auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 69 UStDV berufen, der vor dem Streitjahr nicht unternehmerisch tätig war und dessen Umsätze im Streitjahr die Umsatzgrenze gemäß § 69 Abs. 3 UStDV übersteigen? Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt dies ab: Nach § 23 Abs. 1

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Vorsteuer bei landwirtschaftlichen Durchschnittssatzermittlern

Vorsteuer gehört auch bei Durchschnittssatzermittler nicht zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter. Gemäß § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-

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Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung der „letzten Ernte“

Die für Landwirte vorgesehene Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen ist auch nach einer Betriebsverpachtung noch für die Lieferung der „letzten Ernte“ möglich. Wie der Bundesfinanzhof jetzt in Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte, unterliegt die Lieferung selbst vor Verpachtung erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn

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Produkte anderer Landwirte im Hofladen

Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog. Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in teilweise Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung.

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Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen

Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer im Regelfall nach sogenannten „Durchschnittssätzen“ berechnet. Diese Bestimmung des § 24 UStG erfasst aber, wie der Bundesfinanzhof jetzt klarstellte, bei richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Deren einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist

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Keine Durchschnittssätze mehr

Der Wirksamkeit einer Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, dass ab dem folgenden Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung des Landwirts nicht mehr nach Durchschnittssätzen erfolgen kann, steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekannt gegeben wird.

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