Die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze können auf dessen Geständnis gestützt werden, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt . Dies war jedoch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei dem Angeklagten B. im Gegensatz zum Mitangeklagten C. ersichtlich nicht der Fall. Während das Geständnis des Mitangeklagten
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