Brandenburgisches Oberlandesgericht

Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes – über das besondere elektronische Anwaltspostfach

Mit den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hatte gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil fristgemäß Berufung eingelegt.

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Hessisches Landesarbeitsgericht

Berufungsbegründung im E-Mail-to-Fax-Verfahren – und die eingescannte Unterschrift

Bestimmende Schriftsätze können formwirksam im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht gemäß § 130 Nr. 6 ZPO übermittelt werden, selbst wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten in der übermittelten PDF-Datei nur eingescannt ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage, entsprechend dem Antrag der Beklagten, abgewiesen.

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Unterschrift

Berufungsbegründung – mit der Unterschrift vom falschen Rechtsanwalt

Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet; und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof

Die nicht unterschriebene Berufung – und die beglaubigte Abschrift

Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk

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Berufungsbegründung – und die eingescannte Unterschrift

Beim Gericht im Original eingereichte, aber lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehene Schriftsätze zur Berufungsbegründung genügen den Formanforderungen nicht. Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die lediglich

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Oberlandesgericht München

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung – und die Wiedereinsetzung

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften

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Unterschrift – und die ineinander verschlungenen Buchstaben

Es ist unschädlich, wenn bei der Unterschrift des Prozessvertreters einzelne Buchstaben seines Namens ineinander verschlungen sind. Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Erforderlich ist lediglich, dass der Prozessvertreter dabei einen individuellen, nicht nur als Handzeichen

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Berufung per Computerfax

Durch ein Computerfax kann die Berufung in der gesetzlichen Form nach § 519 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO eingelegt werden. Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser

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Landgericht Bremen

Unter dem Schriftsatz: Unterschrift oder Gekritzel?

Mit den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst: Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130

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Unter dem Schriftsatz: 2 nicht verbundene Linien – eine waagerecht und eine senkrecht verlaufend

Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren,

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Landgericht Bremen

Welcher Rechtsanwalt hat denn hier unterschrieben?

Eine Berufung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Berufungsbegründung von dem durch den Briefbogen als Ersteller ausgewiesenen Rechtsanwalt unterschrieben wurde. Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall war zwar anders als in anderen Schriftsätzen in der Berufungsbegründung nicht angegeben, dass die Unterschrift von dem Prozessbevollmächtigten zweiter

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Oberlandesgericht München

Die unleserliche Unterschrift unter den Berufungsschriftsätzen

Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit

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Bestimmende Schriftsätze – und die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Doch genügt diesen Anforderungen auch die Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk am Ende der beglaubigten Abschrift, wenn diese innerhalb der Begründungsfrist beim Gericht eingegangen ist. Denn die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des

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Landgericht Bremen

Die Paraphe unter der Klageschrift

Eine nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Dieser Mangel kann jedoch gem. § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden. Eine solche Heilung wirkt ex tunc und heilt somit zugleich eine verstrichene Klageerhebungsfrist gem. § 4 LSGchG. Aus einer fehlerhaften Beglaubigung der zugestellten Abschrift der Klageschrift muss

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Wenn der Rechtsanwalt „i.A.“ unterschreibt…

Ein Rechtsanwalt, der einen Beschwerdeschriftsatz mit „i.A.“ unterschreibt, will grundsätzlich die Verantwortung für die eingelegte Beschwerde übernehmen und legt deshalb wirksam Beschwerde ein. Als bestimmender Schriftsatz muss die Beschwerdeschrift unterschrieben sein, damit für das Gericht sowohl der Urheber als auch die Ernsthaftigkeit der Beschwerde ersichtlich sind. Sowohl der Bundesgerichtshof als

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Oberlandesgericht München

„nach Diktat verreist“

Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, dass der andere Anwalt „nach Diktat außer Haus“ ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhändige Unterschrift des

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Berufungsbegründung auch ohne eigene Unterschrift?

Eine Berufungsbegründungsschrift muss – wie jeder „bestimmende“ Schriftsatz im Zivilprozess – die Unterschrift eines bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts tragen, § 520 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO. Diesem Unterschriftserfordernis der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs

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