Mit den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hatte gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil fristgemäß Berufung eingelegt.
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