Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen, wenn der Antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge.
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