Finanzamt

Schenkungsteuerbescheide – und der zugrunde liegende Besteuerungstatbestand

Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Fehlt die Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Bei Schenkungsteuerbescheiden ist aus der Bezeichnung des Steuerstichtags regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu entnehmen. Die

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Die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch

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Taschenrechner

Säumniszuschläge – und ihre Berechnung durch die Familienkassen

Die bisherige Berechnungsweise der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln rechtswidrig. In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall forderte die Familienkasse von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei

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LG Bremen

Individualisierung des Klageanspruchs

Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher

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Landgericht Bremen

Der Unterlassungsanspruch – und die Bestimmtheit des Klageantrags

Mit der Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch

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Feststellungsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und das Feststellungsinteresse

Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrag sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Leistungsantrag. Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr.

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Hochofen

Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebots

Bei einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der Klageantrag – ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung – die wesentlichen Vertragsbedingungen

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Unterlassungsanspruch – zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen

Bei einem der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen dienenden Unterlassungsanspruch wird in der Regel ein Verbot einer als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise begehrt. Diese legt der Antragsteller in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens. Die so verstandenen Unterlassungsanträge

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Feststellung eines Mitbestimmungsrechts – und die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die Maßnahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die

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OLG Hamm

Prüfungsrechtliche Sanktionen im juristischen Staatsexamen

Sanktionsnormen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lud das Justizprüfungsamt Hamm die Jurastudentin, nachdem sie die Aufsichtsarbeiten nach § 10 Abs. 2 und § 13 JAG

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OLG Hamm

Prüfungsrechtliche Sanktionen – und die Anforderungen an ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit

Landesrechtliche Vorschriften, die im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen Sanktionen vorsehen, unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Jurastudentin aus Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Studentin war zu dem Termin für die mündliche

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Bundesverwaltungsgericht

Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren stattgegeben würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde. Ein auf Unterlassung einer konkreten Verletzungsform gerichteter Antrag ist jedoch regelmäßig ausreichend

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Der nicht feststellbare Streitgegenstand

Anträge im Beschlussverfahren sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn es ihnen an der erforderlichen Angabe eines bestimmten Klagegrunds fehlt, sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und

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Landgericht Bremen

Der Freistellungsantrag – und seine Bestimmtheit

Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Arbeitnehmer begehrt. Dem genügt ein Antrag des Arbeitnehmers, der Er die Verbindlichkeit, von der freigestellt werden soll, nach Gläubiger

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Klage auf Rückzahlung geleisteter Bruttoarbeitsvergütung

Verlangt der Arbeitgeber die Rückzahlung geleisteter Bruttoarbeitsvergütung, schließt dies die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein. Bei der Antragstellung ist deshalb hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge § 26 SGB IV zu beachten. Im Falle zu Unrecht entrichteter Beiträge erlangt der Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV einen

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Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung

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Diskriminierung weiblicher Stellenbewerber im IT-Bereich

Soweit eine Stellenbewerberin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der Arbeitgeberin überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Stellenbewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Insoweit fehlt es an der Darlegung

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„…abzüglich geleisteter Zahlungen“ – und die ausreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Es entspricht der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Titel, die die Formulierung enthalten: „… unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge“ nicht ausreichend bestimmt sind. Denn ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang

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Wochenendhaus im unauffälligen Farbton

Eine baurechtliche Verfügung, wonach ein Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton zu streichen ist, welcher zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, ist wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, war § 47

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Die hilfsweise erklärte ordentlichen Kündigung – und ihre Bestimmtheit

Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist auch dann wirksam, wenn dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls ordentlich beendet werden soll. Der von der Arbeitgeberin angestrebte Beendigungszeitpunkt ergibt sich aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. Eine Kündigungserklärung unterliegt nicht der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs.

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Landgericht Bremen

Verbotsantrag – und seine inhaltliche Bestimmtheit

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten

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Oberlandesgericht München

Unterlassungsklage – und der zu unbestimmte Verbotsantrag

Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen

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