Keine „Scheinselbständigen“ im Bundesrat?

Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist „Beschäftigung“ die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt darüber

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Scheinselbständige beim Bundesrat

In der Debatte um Scheinselbständige Mitarbeiter wird von der Politik immer wieder gerne mit dem Finger auf die „bösen“ Unternehmer gezeigt. Dass dies weitgehend scheinheilig ist, zeigt ein aktuell vom Sozialgericht Berlin entschiedener Fall:

Nach einer Betriebsprüfung der Sozialversicherung beim

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