Die Fachgerichte trifft aus Art.19 Abs. 4 GG eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist. So kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art.19 Abs. 4 GG verletzt sein,. wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das
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