Die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall den Antrag einer Brandenburgerin
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