Eine Betreibensaufforderung wie auch die anschließende Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht sind unter Verstoß gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG ergangen, wenn kein hinreichender Anlass bestand, eine solche Betreibensaufforderung zu erlassen.
In der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde ging es
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