Justizzentrum Magdeburg

Der Familienangehörige als Wunschbetreuer – und die familiären Konflikte

Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung

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Geldrechner

Die Anwaltsgebühren des Betreuers

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. In dem

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Landgericvht Köln

Die Bestellung eines Kontrollbetreuer – wegen Schadensersatzansprüchen gegen den Bevollmächtigten

Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung. Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis einer

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Pfarrhaus und Königliches Amtsgericht Aue

Die Rechtsanwältin als Betreuer – und ihre Vergütung

Eine Berufsmäßigkeit nach § 1 Abs. 1 VBVG kann vom Betreuungsgericht auch dann festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Regelvoraussetzungen zwar nicht vorliegen, sich die berufsmäßige Führung der Betreuung aber daraus ergibt, dass der Betreuer gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt wird. Dies ist bei der Bestellung von Rechtsanwälten immer der

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Justizzentrum Würzburg

Angehörige als Betreuer – und ihre Entlassung

Familiengerichte haben bei der Entscheidung über die Entlassung naher Angehöriger als Betreuerinnen und Betreuer die Bedeutung und Tragweite der bestehenden familiären Bindungen hinreichend zu berücksichtigen. Andernfalls verletzt das Gericht die Angehörigen in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den

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Alte Frau

Der Betreuervorschlag des dementen Betroffenen

schäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden

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Oberlandesgericht/Landgericht Saarbrücken

Der Diplom-Verwaltungswirt als Berufsbetreuer – und seine Vergütung

Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: DiplomVerwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2

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Geldscheine

Die Vergütung des Betreuers – und der Zeitpunkt der Mittellosigkeit des Betreuten

Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf

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Eurocent

Betreuervergütung – und das einzusetzende Vermögen des Betreuten

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird. Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers

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Justizzentrum Gera

Die persönliche Qualifikation eines Betreuers

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich der ehemalige Berufsbetreuer gegen seine Entlassung. Für den Betroffenen wurde im Februar

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Corona-Impfung

Der die Corona-Impfung verweigernde Betreuer

Ein Betreuer, der einer Corona-Impfung der von ihm Betreuten entgegenwirkt, kann vom Betreuungsgericht wegen mangelnder Eignung entlassen werden. Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt die Verfassungsbeschwerde eines als Berufsbetreuers tätigen Rechtsanwalts ohne Erfolg.  Dieser war Berufsbetreuer einer 93-jährigen Betroffenen, die an Demenz leidet und durch Dritte im Rahmen von Tagespflege zu

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Amtsgericht Aurich

Die Mutter als Betreuerin – und ihre Entlassung

Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Die bevorzugte Berücksichtigung der Angehörigen dient dem Schutz von

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Hände

Betreutes Wohnen – und die Betreuervergütung

Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf. Die (hier: für die Vereinsbetreuung) nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs.

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Hund

Die Tierärztin als Berufsbetreuerin

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit derFrage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Die Beteiligung des Betreuers im Strafverfahren

Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers. Eine Betreuerin ist auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin des Untergebrachten

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Amtsgericht

Die Beschwerde des Betreuers – im Namen des Betroffenen

Gemäß § 335 Abs. 3 FamFG kann der Betreuer auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Dies bezieht sich auf die nach § 1902 BGB bestehende Vertretungsmacht des Betreuers beziehungsweise die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten. Daher ist nicht zwischen der im Gesetz vorgesehenen Beschwerde durch den Betreuer „im Namen

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Krankenhaus, Pflege

Die als Betreuerin ungeeignete Mutter

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der

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Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer?

Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem

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Kündigung eines Heimplatzes – wegen grober Pflichtverletzungen der Betreuerin

Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und

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Die persönliche Eignung des Betreuers

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken. § 1897 BGB

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Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte

Augen auf bei der Betreuerauswahl

Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: So hatte im vorliegenden Streitfall das vorinstanzlich tätige Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Bestellung des Beteiligten dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.

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Der Betreuer als Testamentsvollstrecker – oder: Veruntreuung per Testament

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin – entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.02.2013 – noch kein Gefährdungsschaden. Solange die betreute (hier: demente) Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens

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Der geeignete Betreuer

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer

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Vergütung eines Ergänzungsbetreuers

Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übertrugen die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann 2003 ihrer Tochter das

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Unterbringung in der Psychiatrie – und das Subsidiaritätsprinzip

Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln gilt das Subsidiaritätsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für die Frage der Vollstreckung. Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und der Vertrauensschutz

Mit dem Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einer (Neu)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in

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Der Wunsch zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen. Beabsichtigt das Gericht, die Befugnisse eines Betreuers auf den Widerruf erteilter Vorsorgevollmachten zu erstrecken, setzt dies tragfähige

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Betreuerauswahl – und der Wunsch der Betroffenen

Das Gericht hat im Rahmen des Betreuungsverfahrens die erforderlichen Feststellungen zur Betreuerauswahl zu treffen und dabei unter anderem die Betroffene auch zu ihrem Betreuerwunsch persönlich anzuhören. Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das Gericht gegebenenfalls § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen

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Betreuervergütung für einen DDR-Diplomjuristen

Ein vom Betreuer im Jahr 1989 an der Juristischen Hochschule Potsdam erworbener Studienabschluss als Diplomjurist der DDR sowie ein 1991 erfolgreich abgeschlossenes Umschulungsstudium mit dem erreichten Fachabschluss auf dem Gebiet Unternehmensführung/Management rechtfertigten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht den höchsten Stundensatz von 44 €. Unter

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Betreuervergütung für eine Physiotherapeutin

Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Vielmehr ist erforderlich, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Erforderlich ist demnach die Feststellung, dass ein erheblicher Teil

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Austausch des Betreuers – ohne Anhörung der Betroffenen?

Die Person des Betreuers gehört zum elementaren Entscheidungsgehalt des die Betreuung errichtenden Beschlusses, zu dem ein Betroffener sowohl mit Blick auf seine Verfahrensrechte als auch zur im Rahmen des § 26 FamFG gebotenen Amtsermittlung persönlich anzuhören ist. Eine „Delegierung“ etwa auf die Verfahrenspflegerin kommt nicht in Betracht. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Die Eignung als Betreuer – und ihre Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt. § 1897 BGB stellt

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