Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit derFrage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vermittelt: Besondere betreuungsrelevante
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