Die Eignung als Betreuer – und ihre Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt. § 1897 BGB stellt

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Die Eignung als Betreuer

Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: § 1897 BGB stellt den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung dar. Dies folgt aus

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Betreuervergütung für einen Verwaltungsfachwirt

Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den „Angestelltenlehrgang II“ mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum „Verwaltungsfachwirt“ absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

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Die Ablehnung des Wunschbetreuers – und seine Anhörung

Soweit das Gericht die Auffassung vertritt, der von der Betroffenen Gewünschte wäre entgegen dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch nicht zum Betreuer zu bestellen, weil er ungeeignet sei, gebietet die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) dessen Anhörung. Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen als Betreuer benannten Person entgegenstehen,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments – gegenüber dem betreuten Ehegatten

Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer des anderen Ehegatten jedenfalls nicht aufgrund dessen Geschäftskreis „Postvollmacht“ wirksam zugestellt werden. Nach der in der veröffentlichten Rechtsprechung einhellig und im Schrifttum ganz überwiegenden Auffassung ist ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2271 Absatz 1 Satz 1,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zahlung an eine betreute Person

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Betreute eine Abhebung von seinem Bankkonto vorgenommen hatte: Die Forderung auf (nochmalige) Auszahlung des Kontoguthabens ist

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Der entlassene Betreuer – und seine Beschwerdebefugnis

Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu. Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht

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Betreuerbestellung – Wunsch und Interessen des Betroffenen

Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die 1965

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Vereinsbetreuer – und die fehlende landesrechtliche Anerkennung

Ein Vereinsbetreuer ist dann nicht zu bestellen, wenn seinem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung fehlt. Darin liegt keine übermäßige oder systemwidrige Beschränkung, sondern verhält sich spiegelbildlich zur Befugnis des Betreuungsvereins, ihren Betreuer austauschen zu können. Der besondere Status der Vereinsbetreuerin und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind davon abhängig, dass der Betreuungsverein

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Unbetreubarkeit

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten. Eine Betreuung muss für den angeordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs. 2 BGB

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Betreuungsbedarf – und der Aufgabenkreis des Betreuers

Bei der Einrichtung einer Betreuung müssen Feststellungen zu der Frage getroffen werden, für welche Aufgaben der Bedarf für eine rechtliche Betreuung besteht. Dass der Betroffene nach dem Eindruck des Gerichts seine Angelegenheiten überblickt, schließt nicht zwingend aus, dass er etwa aufgrund krankheitsbedingter Verhaltensstörungen für bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr eine Betreuung

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Betreuervergütung – und die Verjährungeinrede

Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht. Der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) kann der Arglisteinwand

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Betreuerauswahl – und die Beschwerde des Betreuten

Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln. Hat die Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts rechtzeitig Beschwerde

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Mängel in der Betreuerbestellung – und die Festsetzung der Betreuervergütung

Formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers bleiben ebenso wie die nachträgliche Aufhebung der Bestellung ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Betreuers. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im

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Kontrollbetreuung bei Grundstücksgeschäften – der demente Eigentümer

Wann ist bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks eine Kontrollbetreuung erforderlich? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesgerichtshof erneut beschäftigen: Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt

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Der Strafantrag des Betreuers

Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§

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Betreuertätigkeit oder Anwaltstätigkeit?

Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung nach § 1836 BGB schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof klar – und befasste sich gleichzeitig mit der Abgrenzung von

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Die Vergütung des Ergänzungsbetreuers

Der für den Fall der rechtlichen Verhinderung bestellte Ergänzungsbetreuer kann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG beanspruchen. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Korrektur durch eine teleologische Reduktion der Norm ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Gemäß §

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Ergänzungsbetreuer – und die Pauschalvergütung

Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. Dass der für den Fall der rechtlichen Verhinderung

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Die Betreuerin – und die Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf

Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten“ ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen. Gemäß §

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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine

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Der Strafantrag des Betreuers

Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung

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Die versehentlich unterbliebene Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach

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Landgericht Bremen

Der prozessunfähige Kläger

Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat. Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen

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Baby

Betreuervergütung für den DDR-Diplomlehrer

Mit der Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung musste sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits um die Vergütung für einen Betreuer befassen, der im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR eine Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte abgeschlossen hatte. Streitig war insoweit insbesondere, ob der Betreuer durch dieses abgeschlossene

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Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der

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Der Ehemann als ungeeigneter Betreuer

Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der

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Der Betreuer im Unterbringungsverfahren

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem

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Der Betreuer im Ehescheidungsverfahren des Betreuten

Der Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte. Der Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ umfasste schon nach seinem Wortsinn die Vertretung des Erblassers im Ehescheidungsverfahren. Die Annahme des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Bestimmung „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“

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Gebührenmanagement beim Vereinsvormund

Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte. Gemäß § 1915 Abs.

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Stundensatz eines Berufsbetreuers

Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Anlass hierfür bot ihm der Fall einer Berufsbetreuerin, die im Jahr 2004 erfolgreich die Ausbildung zur Sozialwirtin (BFZ-FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule RavensburgWeingarten

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Der Vergütungsanspruch des Betreuers

Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

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Bundesfinanzhof (BFH)

Berücksichtigung der Einkünfte als Berufsbetreuerin beim Rechtsanwaltsversorgungswerk

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer unterscheidet sich von der anwaltlichen Tätigkeit wesentlich. Sie ist keine anwaltliche Tätigkeit. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbeiträgen zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte aufgehoben, soweit diese bei einer Rechtsanwältin, die ebenfalls als Berufsbetreuerin tätig

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Regulierung zweifelhafter Forderungen durch den Betreuer

Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist. Gemäß §§

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Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

Die Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür

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