Die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG beginnt mit der Anordnung der Erstbetreuung. Sie beginnt bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel – auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer – nicht neu, sondern läuft weiter. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die
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